Fähigkeiten und Neigungen des Betroffenen Rechnung trage. Nach Ziff. 103.2 und 103.4 lit. d der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze gehöre die Vorbereitung der Entlassung zum Gegenstand des Vollzugsplans. Besonderes Augenmerk sei dabei den Langzeitinhaftierten zu schenken und die zur Verfügung stehende Zeit sei bestmöglich zu nutzen. Gemäss Ziff. 8 der Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates betreffend Langzeitinhaftierte (Recommendation Rec[2003]23) solle eine individuelle Vollzugsplanung eine fortlaufende Entwicklung sicherstellen.