3.2.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, in seinem Fall zeige sich, dass die Entlassung aus der Verwahrung heute kaum noch vorkomme. Die Verwahrung stelle regelmässig einen lebenslang dauernden Freiheitsentzug dar. Resozialisierungsmassnahmen stünden bei Verwahrten nicht im Fokus, was sich beispielsweise daran zeige, dass Verwahrte psychotherapeutisch oft nicht behandelt bzw. begleitet würden. Werde aber die Entlassung nur noch zu einer theoretischen und kaum mehr durch das Verhalten der verwahrten Person beeinflussbaren Perspektive, sei die Sanktion als unmenschliche Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren.