Aus dieser schlüssigen Expertise ergebe sich, dass eine Resozialisierung des Beschwerdeführers gegenwärtig nicht realistisch sei. Aufgrund der Empfehlungen im psychiatrischen Gutachten sei es zudem sachgerecht, den Vollzugsplan auf die darin genannten Ziele eines möglichst sinnerfüllten Lebens im geschlossenen Verwahrungsvollzug auszurichten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Vollzugsplanung der Folter oder einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.