Entsprechend sei nicht mit einer wesentlichen Senkung des Rückfallrisikos zu rechnen. Gleichwohl bestehe ein intensiver Behandlungsbedarf, bei dem es darum gehe, den Beschwerdeführer im Umgang mit seiner Verwahrung zu begleiten und zu unterstützen, damit er ein möglichst sinnerfülltes Leben im geschlossenen Vollzug habe. Im Falle einer Entlassung aus der Verwahrung wäre das Rückfallrisiko für schwere Gewalt- und Sexualdelikte als deutlich bis sehr hoch zu beurteilen. Aus dieser schlüssigen Expertise ergebe sich, dass eine Resozialisierung des Beschwerdeführers gegenwärtig nicht realistisch sei.