Dies erfordere aber, dass eine Resozialisierung der verwahrten Person realistisch sei. Bei der Erstellung des Vollzugsplans sei das aktuellste aktenkundige psychiatrische Gutachten von Dr. med. B., X., vom 13. Januar 2019 (Vorakten, act. 07 318–376) berücksichtigt worden, welches dem Beschwerdeführer eine schizoide Persönlichkeitsstörung von schwerem Ausmass diagnostiziere. Aufgrund der Schwere der Störung und der geringen Beeinflussbarkeit derselben würden die Therapiemöglichkeiten als ausgeschöpft erachtet. Entsprechend sei nicht mit einer wesentlichen Senkung des Rückfallrisikos zu rechnen.