Die spezialpräventive Therapierbarkeit der verwahrten Person sei regelmässig zu überprüfen (Art. 7 Abs. 1 Merkblatt). Die Behandlungswilligkeit der verwahrten Person sei zu fördern und entsprechende Behandlungsversuche seien durchzuführen, wenn zu erwarten sei, dass sich die Legalprognose aufgrund solcher Behandlungsversuche massgeblich verbessern lasse (Art. 7 Abs. 2 Merkblatt). - 17 -