Das Ziel der Resozialisierungsmassnahmen sei, die deliktrelevanten Faktoren der verwahrten Person zu bearbeiten und dadurch das Rückfallrisiko zu senken (Art. 5 Abs. 1 Merkblatt). Es sei anzugeben, welche Resozialisierungsmassnahmen anzustreben und welche Veränderungsschritte dafür erforderlich seien (Art. 5 Abs. 3 Merkblatt). Die spezialpräventive Therapierbarkeit der verwahrten Person sei regelmässig zu überprüfen (Art. 7 Abs. 1 Merkblatt).