90 Abs. 2 StGB habe ein Vollzugsplan namentlich Angaben über die Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung des Eingewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung zu enthalten. Die Aufzählung sei nicht abschliessend und es gehe bei der Vollzugsplanung darum, die Eckwerte des Vollzugs festzulegen, wobei sich die Planungsdichte nach Art und Dauer der zu vollziehenden Massnahme, der Schwere der Delinquenz und den Ressourcen der betroffenen Person richte (vgl. MARIANNE HEER, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/HANS W IPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Band I, 4. Auflage 2018, Art.