3.2. 3.2.1. Zum für den Beschwerdeführer erstellten Vollzugsplan der JVA Solothurn vom 19. Januar 2022 (Vorakten, act. 05 150–152) hielt die Vorinstanz fest, dieser entspreche den rechtlichen Vorgaben. Gemäss Art. 90 Abs. 2 StGB habe ein Vollzugsplan namentlich Angaben über die Behandlung der psychischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung des Eingewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung zu enthalten.