3. 3.1. Die aktuellen, seit 13. Dezember 2021 geltenden Bedingungen des Verwahrungsvollzugs in der Abteilung für Verwahrte der JVA Solothurn hält der Beschwerdeführer insofern für konventionswidrig und verbesserungswürdig, als sein Vollzugsplan nicht genügend individuell ausgestaltet sei und keine Vollzugsziele im Hinblick auf seine Resozialisierung enthalte, seine (Psycho-)Therapie auf die Bewältigung des Verwahrungsvollzugs beschränkt werde, anstatt sie freiheitsorientiert auf seine Resozialisierung auszurichten, die Kontaktmöglichkeiten innerhalb der Abteilung für Verwahrte, die Besuchszeiten (für Angehörige) sowie das Verschicken und