Einschränkung des Freiheitsentzugs auf bestimmte Konstellationen]; Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK [Verbot der Doppelbestrafung]) wären ihres Sinnes entleert, wenn die gerichtliche Kontrolle der Vollzugsbedingungen nur so lange möglich wäre, als die Wirkungen der Verwahrung anhalten; denn die Verwahrung ist zeitlich nicht dergestalt begrenzt, dass eine rechtzeitige Prüfungsmöglichkeit entfiele. Demnach ist die vorliegende Beschwerde in diesem Punkt (Antrag 2) als unbegründet abzuweisen. - 16 -