Die Wirksamkeit des Rechtsbehelfs (Gesuch an das AJV mit anschliessender Rechtsmittelmöglichkeit), mit dem der Beschwerdeführer erreicht hat, dass die Bedingungen des Verwahrungsvollzugs angepasst, mithin die behaupteten Konventionsverletzungen eingestellt wurden, war in seinem Fall gewährleistet. Es kann in der vorliegenden Konstellation gerade nicht gesagt werden, die als verletzt gerügten Konventionsgarantien (Art. 3 EMRK [Folterverbot]; Art. 5 [Recht auf Freiheit und Sicherheit; Einschränkung des Freiheitsentzugs auf bestimmte Konstellationen];