führer in eine eigene Abteilung nur für Verwahrte verlegt hat. Schliesslich hatte der Beschwerdeführer – wie erwähnt – die Möglichkeit, sich rechtzeitig gegen die aus seiner Sicht konventionswidrigen Vollzugsbedingungen zur Wehr zu setzen, und zwar auf eine viel effektivere Weise als mit der nachträglichen Feststellung der Konventionswidrigkeit. Nebenbei bemerkt bildet eine solche Feststellung keine Voraussetzung für eine Haftung des Gemeinwesens bzw. daraus abgeleitete Entschädigungsansprüche.