Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Vollzug erneut mit den von ihm kritisierten, zwischenzeitlich nicht mehr geltenden Vollzugsbedingungen konfrontiert wird und die angebliche Konventionswidrigkeit nicht rechtzeitig geprüft werden könnte. Auch kann nicht gesagt werden, es bestünde ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Klärung dessen, ob die per 13. Dezember 2021 beseitigten Bedingungen des Verwahrungsvollzugs konventionswidrig waren, zumal die zentrale Frage, ob die Verwahrung vom Strafvollzug räumlich abgegrenzt werden muss, vom EGMR bereits beantwortet wurde und sich die Vollzugsbehörde danach ausgerichtet und den Beschwerde-