Im Allgemeinen sieht das Bundesgericht ausnahmsweise vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ab, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen jeweils unter gleichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und im Einzelfall eine rechtzeitige Prüfung kaum je möglich wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2021 vom 4. Juli 2022, Erw. 4 mit Hinweisen). Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt.