4.3.3, zitierten Entscheiden nunmehr die Rechtmässigkeit bzw. Vereinbarkeit der Untersuchungshaft (oder Administrativhaft) mit Art. 5 EMRK einer im Verlaufe des Verfahrens entlassenen Person geprüft und festgestellt werden konnte. Eine effektive Beseitigung der Unrechtmässigkeit der Haft oder Haftbedingungen war in jenen Fällen nicht mehr möglich. - 15 -