Im Unterschied zu den vom Bundesgericht in BGE 136 I 274 und auch in BGE 137 I 296 (= Pra 101/2012 Nr. 25) beurteilten Fällen war und ist der Beschwerdeführer, um zu seinem Recht zu gelangen, nicht darauf angewiesen, die Konventionswidrigkeit von früheren Vollzugsbedingungen feststellen lassen zu können. Er hat bereits mit seinem Gesuch an das AJV erreicht, dass die Vollzugsbedingungen angepasst wurden, während in all den vom Bundesgericht in BGE 137 I 296, Erw. 4.3.3, zitierten Entscheiden nunmehr die Rechtmässigkeit bzw. Vereinbarkeit der Untersuchungshaft (oder Administrativhaft) mit Art.