vorschreibt, dass sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können muss, wer zur Beschwerde ans Bundesgericht berechtigt ist, und dort zumindest bei der unmittelbaren Vorinstanz des Bundesgerichts mit den gleichen Rügen zugelassen werden muss. Im Unterschied zu den vom Bundesgericht in BGE 136 I 274 und auch in BGE 137 I 296 (= Pra 101/2012 Nr. 25) beurteilten Fällen war und ist der Beschwerdeführer, um zu seinem Recht zu gelangen, nicht darauf angewiesen, die Konventionswidrigkeit von früheren Vollzugsbedingungen feststellen lassen zu können.