Vor diesem Hintergrund hielt ihm die Vorinstanz mit Bezug auf seine Feststellungsbegehren, mit denen er nach seiner Verlegung in die Abteilung für Verwahrte der JVA Solothurn im Nachhinein die Konventionswidrigkeit von per 13. Dezember 2021 weggefallenen, zuvor während Jahren nicht bemängelten Vollzugsbedingungen feststellen lassen möchte, zu Recht ein fehlendes aktuelles schutzwürdiges Interesse vor, das nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich vorliegen muss, um nutzlosen Prozessführungen vorzubeugen. Damit soll sichergestellt werden, dass die rechtsanwendende Behörde konkrete und nicht bloss