Vollzugsbedingungen ausgesetzt gewesen sein soll, ist somit in erster Linie seiner eigenen Untätigkeit zuzuschreiben. Er wurde während Jahren nicht daran gehindert, zeitnah auf die von ihm gewünschte Verbesserung der Vollzugsbedingungen hinzuwirken und die angebliche Konventionswidrigkeit seiner Verwahrung mit einem darauf ausgerichteten Gestaltungsbegehren bei der Vollzugsbehörde beseitigen zu lassen, mit anschliessender Rechtsmittelmöglichkeit.