2.3.2. Anders ist die Rechtslage hingegen im vorliegenden Fall zu beurteilen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 9. Mai 2006 im Verwahrungsvollzug. Spätestens seit dem auch von ihm mehrfach zitierten Urteil des EGMR Nr. 19359/04 vom 17. Dezember 2009 in Sachen M. gegen Deutschland steht die gemeinsame Unterbringung von "Sicherungsverwahrten" (nach deutschem Recht) und Strafgefangenen in derselben Strafvollzugsanstalt und unter denselben oder vergleichbaren Haftbedingungen in der Kritik.