1.3). Weil Hausdurchsuchungen nur sehr kurz andauern und sich auch die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft oftmals erst nach ausgestandener Haft überprüfen lässt, würde die Forderung nach einem aktuellen praktischen oder schutzwürdigen Interesse die Wirksamkeit von Rechtsbehelfen oder Rechtsmittel gegen solche Massnahmen empfindlich abschwächen.