13 N 48 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Nr. 21353/93 vom 16. Dezember 1997 in Sachen Camenzind gegen Schweiz). Diese Rechtsprechung des EGMR wiederum hat das Bundesgericht dazu veranlasst, in gewissen Fällen auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses an der Behandlung der Beschwerde zu verzichten, namentlich in Fällen von Haftbeschwerden, damit in diesem Kontext geltend gemachte Konventionsverletzungen auch noch geprüft werden können, wenn der Betroffene bereits wieder aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist (BGE 136 I 274, Erw. 1.3).