13 EMRK können sich auch Einschränkungen hinsichtlich des Prinzips der prozessualen Überholung ergeben. Aus diesem Grund hat der EGMR die schweizerische Rechtsprechung, wonach zur Beschwerdeführung nur befugt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid zumindest noch teilweise beschwert und demzufolge an dessen Änderung interessiert sei, im Falle einer Hausdurchsuchung wegen fehlender Effektivität beanstandet (BREUER, a.a.O., Art. 13 N 48 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Nr. 21353/93 vom 16. Dezember 1997 in Sachen Camenzind gegen Schweiz).