Betroffene erreichen können, dass die Verletzung von Art. 3 EMRK abgestellt wird. Hat der Betroffene die Einrichtung bereits verlassen, muss er eine Entschädigung verlangen können. Nicht effektiv ist ein Rechtsmittel, wenn sich der Betroffene über die Bedingungen in einer Arrestzelle beschwert und erst nach Ende des Arrestes über die Beschwerde entschieden wird (JENS MEYER-LADEWIG/DENISE RENGER, in: MEYER-LADEWIG/ NETTESHEIM/VON RAUMER, a.a.O., Art. 13 N 9 und 30). Aus Art. 13 EMRK können sich auch Einschränkungen hinsichtlich des Prinzips der prozessualen Überholung ergeben.