Der geforderte Rechtsbehelf muss auf jeden Fall in praktischer wie in rechtlicher Hinsicht wirksam sein, wobei sich die Effektivität auch aus einem Zusammenspiel mehrerer Rechtsbehelfe ergeben kann (BREUER, a.a.O., Art. 13 N 44). Wirksam im Sinne von Art. 13 EMRK ist der Rechtsbehelf, wenn mit ihm eine angebliche Konventionsverletzung oder ihre Fortdauer verhindert oder angemessene Entschädigung für die Verletzung erlangt werden kann. Bei schlechten Gefängnisbedingungen muss es einen Rechtsbehelf geben, mit dem - 13 -