Im Grundsatz verlangt der EGMR lediglich, die nationale Stelle (nicht notwendigerweise eine gerichtliche Instanz) müsse sich der Sache nach mit der geltend gemachten Konventionsverletzung befassen und angemessene Abhilfe schaffen können (BREUER, a.a.O., Art. 13 N 33). Im Falle von menschenunwürdigen Haftbedingungen hat der EGMR jedoch wiederholt eine Kombination aus präventiven und kompensatorischen Rechtsbehelfen verlangt (BREUER, a.a.O., Art. 13 N 35). Der geforderte Rechtsbehelf muss auf jeden Fall in praktischer wie in rechtlicher Hinsicht wirksam sein, wobei sich die Effektivität auch aus einem Zusammenspiel mehrerer Rechtsbehelfe ergeben kann (BREUER, a.a.O., Art.