Den Konventionsrechten steht dabei die (behauptete) Verletzung eines der in den Zusatzprotokollen garantierten Rechte gleich (MARTEN BREUER, in: KARPENSTEIN/MAYER, a.a.O., Art. 13 N 11). Ob Art. 13 EMRK vorrangig Primärrechtsschutz fordert oder ob grundsätzlich auch blosser Sekundärrechtsschutz den Anforderungen der EMRK genügen kann, ist in allgemeiner Form bislang noch nicht geklärt. Im Grundsatz verlangt der EGMR lediglich, die nationale Stelle (nicht notwendigerweise eine gerichtliche Instanz) müsse sich der Sache nach mit der geltend gemachten Konventionsverletzung befassen und angemessene Abhilfe schaffen können (BREUER, a.a.