2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 13 EMRK hat jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben. Den Konventionsrechten steht dabei die (behauptete) Verletzung eines der in den Zusatzprotokollen garantierten Rechte gleich (MARTEN BREUER, in: KARPENSTEIN/MAYER, a.a.