Würden die substanziiert vorgebrachten Verletzungen der EMRK nicht behandelt, würde in der Folge kein nationales Gericht darüber entscheiden, ob die EMRK verletzt worden sei. Um die Kriterien für die Zulässigkeit der Beschwerde mit dem Erfordernis des effektiven Beschwerderechts im Sinne von Art. 13 EMRK in Einklang zu bringen, sei folglich von einer Beschwerdelegitimation auszugehen und auf seine Feststellungsbegehren betreffend Konventionsverletzungen im Verwahrungsvollzug bis 13. Dezember 2021 einzutreten.