Der konventionsrechtliche Anspruch auf materielle Prüfung der EMRK-Verletzungen finde auch im jetzigen Beschwerdeverfahren Anwendung. Der Beschwerdeführer erfülle die Opfereigenschaft gemäss Art. 34 EMRK. Mit seiner Versetzung in die JVA Solothurn sei diese Opfereigenschaft nicht weggefallen. Würden die substanziiert vorgebrachten Verletzungen der EMRK nicht behandelt, würde in der Folge kein nationales Gericht darüber entscheiden, ob die EMRK verletzt worden sei.