noch durch die Feststellung der Verletzung der Grundrechte möglich. Der Beschwerdeführer habe einen konventionsrechtlichen Anspruch auf materielle Prüfung und bejahendenfalls auf Feststellung der von ihm gerügten EMRK-Verletzungen. Indem die Vorinstanz nicht auf die diesbezüglichen Feststellungsbegehren eingetreten sei, habe sie eine Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) begangen sowie gegen Art. 13 EMRK verstossen, was festzustellen sei. Der konventionsrechtliche Anspruch auf materielle Prüfung der EMRK-Verletzungen finde auch im jetzigen Beschwerdeverfahren Anwendung.