VON RAUMER [HRSG.], EMRK Handkommentar, 4. Auflage 2017, Art. 34 N 30 f.). Im Falle des Beschwerdeführers seien die Konventionsverletzungen vor der Vorinstanz substanziiert und ausführlich dargetan worden. Ein Gestaltungsbegehren sei im Zeitpunkt der Beschwerde nicht mehr möglich gewesen und eine Wiedergutmachung des erlittenen Unrechts sei heute nur - 12 -