Eine wie auch immer geartete Beschwer im Sinne eines Schadens oder Nachteils sei nicht erforderlich. Für den Wegfall der Opfereigenschaft verlange der EGMR, dass die nationale Behörde den Eingriff aufhebe, die Konventionsverletzung ausdrücklich oder jedenfalls implizit anerkenne und die Konventionsverletzung angemessen wiedergutmache. Hierfür sei nicht ausreichend, dass die innerstaatlichen Behörden eine für den Beschwerdeführer günstige Entscheidung treffen würden (ULRICH KARPENSTEIN/FRANZ C. MAYER, Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 3. Auflage 2022, Art. 34 N 79; JENS MEYER-LADEWIG/MARTIN NETTESHEIM/STEFAN VON RAUMER [