Dieses Berührtsein, die sogenannte "Opfereigenschaft", bestimme sich gemäss Rechtsprechung des EGMR ausschliesslich nach konventionsrechtlichen Kriterien und unabhängig von im innerstaatlichen Recht bestehenden, verwandten Regeln über Klage- bzw. Beschwerdebefugnisse oder Rechtsschutzbedürfnisse. Als Minimum der Opfereigenschaft werde vorausgesetzt, dass ein Rechtsakt zumindest vorübergehend Rechtswirkungen entfalte und dadurch Auswirkungen auf die beschwerdeführende Partei und ihre Situation habe. Eine wie auch immer geartete Beschwer im Sinne eines Schadens oder Nachteils sei nicht erforderlich.