Zur Individualbeschwerde gemäss Art. 34 EMRK sei berechtigt, wer substanziiert und schlüssig vortrage, durch die angegriffene hoheitliche Handlung oder Unterlassung unmittelbar in einem seiner Konventionsrechte berührt zu sein. Dieses Berührtsein, die sogenannte "Opfereigenschaft", bestimme sich gemäss Rechtsprechung des EGMR ausschliesslich nach konventionsrechtlichen Kriterien und unabhängig von im innerstaatlichen Recht bestehenden, verwandten Regeln über Klage- bzw. Beschwerdebefugnisse oder Rechtsschutzbedürfnisse.