rigkeit dieser Vollzugsmodalitäten im Nachhinein feststellen zu lassen. 2.2. Der Beschwerdeführer hält dagegen, dem Erfordernis des Rechts auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK werde gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 136 I 274, Erw. 1.3) nur Genüge getan, wenn die von einem Beschwerdeführer erhobenen Rügen von Konventionsverletzungen, die vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vorgebracht werden könnten, schon von den innerstaatlichen Gerichtsinstanzen geprüft würden, was der Grundsatz der Einheit des Verfahrens gebiete. Zur Individualbeschwerde gemäss Art.