um Erlass von rechtsgestaltenden Verfügungen stellen können. Hinsichtlich der Gewährung von Vollzugsöffnungen in Form von Ausgängen und Urlauben habe der Beschwerdeführer bislang während der gesamten Dauer des Verwahrungsvollzugs schon einige Male solche Gesuche gestellt. Ein solches Gesuch sei vom AJV zuletzt mit Verfügung vom 22. August 2019 abgewiesen worden. Auch betreffend die weiteren Vollzugsmodalitäten wäre es dem Beschwerdeführer jederzeit freigestanden, zuhanden der Vollzugsbehörde entsprechende Gesuche um Erlass rechtsgestaltender Entscheide zu stellen. Daher sei es ihm nun wegen der Subsidiarität von Feststellungs- gegenüber Gestaltungsbegehren verwehrt, die Rechtswid-