Im Rahmen seiner Beschwerde habe der Beschwerdeführer nicht dargelegt, inwiefern er weiterhin über ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der von ihm geltend gemachten Rechtsverstösse verfüge, obwohl er bereits am 13. Dezember 2021 in die Abteilung für Verwahrte (der JVA Solothurn) versetzt worden sei, wo er einem anderen Vollzugsregime unterstellt sei. Die Anpassung der beanstandeten Vollzugsmodalitäten hätte der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mit Gesuchen - 11 -