Negative Voraussetzung des Feststellungsanspruchs sei die fehlende Möglichkeit, in gleicher Sache eine Gestaltungsverfügung zu erwirken. Stehe einem Beschwerdeführer zur Klärung derselben Rechtsfrage(n) ein Gesuch oder Beschwerde um Erlass einer gestaltenden Verfügung offen, bestehe kein Feststellungsinteresse und dürfe auf entsprechende Begehren nicht eingetreten werden (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, § 38 N 26 ff.). Feststellungsbegehren seien gegenüber Gestaltungs- und Leistungsbegehren subsidiär (RENÉ W