2. 2.1. Auf Antrag 2 betreffend die Feststellung von konventionswidrigen Vollzugsbedingungen bis 13. Dezember 2021 ist die Vorinstanz mit der Begründung nicht eingetreten, der Beschwerdeführer habe kein aktuelles schutzwürdiges Interesse an den von ihm beantragten Feststellungen. Es gelte missbräuchliche und nutzlose Prozessführungen zu verhindern. Ein ausreichendes Feststellungsinteresse sei nur dann zu bejahen, wenn eine Ungewissheit, Unsicherheit oder Gefährdung der Rechtsstellung aktuell vorliege (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011, S. 165).