II. 1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass der Verwahrungsvollzug bis zu seiner Versetzung in die JVA Solothurn, Abteilung für Verwahrte, per 13. Dezember 2021 in verschiedener Hinsicht gegen Art. 3 und 5 EMRK sowie Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 22. November 1984 (7. Zusatzprotokoll zur EMRK; SR 0.101.07) verstossen habe, und beantragt diesbe- - 10 - züglich mit Antrag 2 der vorliegenden Beschwerde verschiedene Feststellungen zu nach seinem Dafürhalten konventionswidrigen Vollzugsbedingungen.