Sodann erfolgten und erfolgen die genannten Konventionsverletzungen dadurch, dass der Verwahrungsvollzug von Herrn A. nicht auf Resozialisierung und Freiheitsorientierung ausgerichtet wurde. Auch diese Verletzungen sind festzustellen. Insbesondere wurde es unterlassen, folgende konventionsrechtlichen Mindeststandards umzusetzen:  Der Vollzugsplan von A. wurde nicht individuell ausgestaltet und enthielt keine konkreten Vollzugsziele im Hinblick auf seine Resozialisierung.  Die Therapie wurde auf die Bewältigung des Verwahrungsvollzuges beschränkt und umfasste nicht auch die Resozialisierung und Freiheitsorientierung.