 Der Verwahrungsvollzug von Herrn A. fand nicht unter räumlicher Trennung vom Strafvollzug statt. Weder wurden verschiedene Vollzugsanstalten vorgesehen, noch unterschiedliche Abteilungen innerhalb derselben Vollzugsanstalt. Dabei wurde ihm kein eigener Zellenraum zugewiesen, der eine konventionskonforme Mindestgrösse aufwies und den er selber als Zimmer einrichten konnte.