4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) des Verfahrens vor Vorinstanz und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zulasten der Staatskasse. 5. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Vorinstanz sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Stephan Bernard als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. -6- 2. Am 4. Juli 2022 entschied das DVI, Generalsekretariat: 1. Anträge 1–4 der Beschwerde vom 7. Februar 2022 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf.