Verwaltungsgericht 1. Kammer WBE.2022.291 / sr / we (DVIRD.22.16) Art. 158 Urteil vom 3. Oktober 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Cotti, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Huber Gerichtsschreiberin Ruchti Beschwerde- A._____ führer vertreten durch lic. iur. Stephan Bernard, Rechtsanwalt, Hallwylstrasse 78, Postfach, 8036 Zürich gegen Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Verwahrungsvollzug Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 4. Juli 2022 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Am 10. September 1991 verurteilte das Bezirksgericht Y. A. wegen Mordes, Körperverletzung, Diebstahls, Gehilfenschaft zu Diebstahl, Raubes, mehrfacher Sachentziehung, Sachbeschädigung, Hehlerei, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Nötigung zu einer anderen unzüchtigen Handlung, vorsätzlicher Brandstiftung, versuchter Brandstiftung und Störung des Totenfriedens zu 16 Jahren Zuchthaus, unter Anrechnung von 716 Tagen Untersuchungshaft. Zusätzlich ordnete das Bezirksgericht eine vollzugsbegleitende, ambulante psychotherapeutische Behandlung an. Mit Urteil des Bezirksgerichts Y. vom 11. Oktober 2005 wurde A. gemäss Art. 43 Ziff. 3 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0; in der bis zum 30. Dezember 2006 gültigen Fassung) nachträglich verwahrt. Am 4. September 2008 beschloss das Obergericht Aargau gestützt auf Ziff. 2 Abs. 2 der Schlussbe- stimmungen der Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 13. Dezember 2002 die Weiterführung der Verwahrung nach neuem Recht. Zum Vollzug der Verwahrung wurde A. mit Verfügung der damaligen Abteilung Strafrecht des Departements Volkswirtschaft und Inneres (DVI) vom 13. September 2006 auf unbestimmte Zeit in die Kantonale Strafanstalt Pöschwies, Regensdorf, eingewiesen, wo er zuvor seit dem 12. Juli 1999 seine Zuchthausstrafe verbüsst hatte. Später wurde er je zweimal in die Justizvollzugsanstalt (JVA) Bostadel und in die JVA Lenzburg versetzt, zuletzt per 21. März 2019 in die JVA Lenzburg. 2. Am 10. Juli 2021 stellte A. beim Amt für Justizvollzug (AJV) ein Gesuch, mit welchem er im Wesentlichen auf eine Veränderung der Bedingungen des Verwahrungsvollzugs abzielte. Mit Antwortschreiben vom 22. Juli 2021 teilte ihm das AJV mit, es sei für ihn bei der JVA Solothurn ein Gesuch um Aufnahme in die dort getrennt (vom Strafvollzug) geführte Wohngruppe Verwahrungsvollzug plus eingereicht worden, das derzeit geprüft werde. Nachdem A. vom 28. Oktober bis 4. November 2021 ein klaglos verlaufenes Probewohnen in der besagten Wohngruppe absolviert hatte, erliess das AJV am 10. Dezember 2021 den Vollzugsbefehl, mit welchem A. per 13. Dezember 2021 in die JVA Solothurn, Abteilung für Verwahrte, eingewiesen wurde. -3- 3. Auf das Gesuch vom 10. Juli 2021, an welchem A. trotz seiner Verlegung in die JVA Solothurn festhielt, verfügte das AJV am 26. Januar 2022 Folgendes: 1. Der Antrag auf räumliche Trennung des Verwahrungsvollzugs vom Straf- vollzug sowie eigener Zellenraum mit konventionskonformer Mindestgrös- se wurde umgesetzt und wird als gegenstandslos abgeschrieben. 2. Die Anträge auf freie Wahl der Arbeit, bessere Entlöhnung und Zugriff auf das Sperrkonto wurden umgesetzt, soweit zuständigkeitshalber auf diese eingetreten werden kann. 3. Die Anträge auf andere Ausgestaltung der arbeitsfreien Zeit als im Straf- vollzug (Ermöglichung einer vermehrten Mediennutzung, Besitz eines MP3-Players, Internetzugriff, eigenverantwortliche Ausgestaltung alltägli- cher Verrichtungen, längere Zellenöffnungszeiten [06.00–22.00 Uhr], Wohngruppen bzw. Abteilungen auch nachts intern offen zu halten) wur- den umgesetzt, soweit zuständigkeitshalber darauf eingetreten werden kann. 4. Der Antrag auf Ausstellung eines individuellen Vollzugsplans wurde umge- setzt und wird als gegenstandslos abgeschrieben. 5. Der Antrag auf Gewährung von Resozialisierungs- und freiheitsorientierter Therapie wird abgewiesen. 6. Der Antrag auf Gewährung von Ausgängen und Urlauben wird abgewie- sen. 7. Auf den Antrag auf Ausbau von Kontaktmöglichkeiten innerhalb der Insti- tution wird nicht eingetreten. 8. Der Antrag auf Verschicken und Empfangen von Paketen ohne quantitati- ve Vorgabe wurde umgesetzt, soweit zuständigkeitshalber darauf einge- treten werden kann. 9. Der Antrag auf Feststellung eines EMRK-widrigen Vollzugs wird abgewie- sen. 10. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädi- gung ausgerichtet. 11. Der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. -4- 12. [Zustellung] B. 1. Dagegen reichte A. am 7. Februar 2022 Beschwerde beim DVI ein, mit den Anträgen: 1. Es sei die beiliegende Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 26. Ja- nuar 2022 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Verwahrungsvollzug von A. Art. 3 und 5 EMRK sowie Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verletzt hat. Diese Verletzungen seien insbesondere dadurch erfolgt, dass bis am 13. Dezember 2021 unterlassen wurde, folgende baulichen, orga- nisatorischen und strukturellen Verbesserungen von Amtes wegen umzu- setzen:  Der Verwahrungsvollzug von Herrn A. fand nicht unter räumlicher Trennung vom Strafvollzug statt. Weder wurden verschiedene Vollzugsanstalten vorgesehen, noch unterschiedliche Abteilungen innerhalb derselben Vollzugsanstalt. Dabei wurde ihm kein eigener Zellenraum zugewiesen, der eine konventionskonforme Mindestgrösse aufwies und den er selber als Zimmer einrichten konnte.  Herr A. durfte die Art seiner Arbeit unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten, Ausbildung und Neigungen nicht selber wählen und es wurde ihm keine Arbeit als Buchbinder ermöglicht. Die geleistete Arbeit wurde sodann nicht besser entlöhnt als im Straf- vollzug. Herr A. wurde kein freier Zugriff auf sein Sperrkonto ermöglicht.  Die Ausgestaltung der arbeitsfreien Zeit im Verwahrungsvollzug unterschied sich nicht deutlich von derjenigen des Strafvollzugs. Dabei wurde Herrn A. keine vermehrte Mediennutzung gestattet, insbesondere der Besitz eines MP3-Players und der Zugriff auf das Internet blieben ihm verwehrt. Sodann konnten alltägliche Ver- richtungen wie Kochen, Waschen, Putzen oder die Gestaltung der Freizeit nicht eigenverantwortlich wahrgenommen werden. Auch längere Zellenöffnungen und grosszügigere Hofbenutzung wur- den nicht gewährt, beispielsweise im Sinne von Zellenöffnungszei- ten von 6.00–22.00 Uhr und im Übrigen wurden die Wohngruppen bzw. Abteilungen nachts nicht auch intern offengehalten und nur als Einheiten abgeschlossen. Sodann erfolgten und erfolgen die genannten Konventionsverletzungen dadurch, dass der Verwahrungsvollzug von Herrn A. nicht auf Reso- zialisierung und Freiheitsorientierung ausgerichtet wurde. Auch diese Ver- letzungen sind festzustellen. Insbesondere wurde es unterlassen, folgende konventionsrechtlichen Mindeststandards umzusetzen: -5-  Der Vollzugsplan von A. wurde nicht individuell ausgestaltet und enthielt keine konkreten Vollzugsziele im Hinblick auf seine Resozialisierung.  Die Therapie wurde auf die Bewältigung des Verwahrungsvollzu- ges beschränkt und umfasste nicht auch die Resozialisierung und Freiheitsorientierung.  Auch innerhalb der Institution wurden die Kontaktmöglichkeiten nicht ausgebaut, etwa durch Videokonferenzen oder grosszügige- re Regelungen bezüglich Telefonate, Briefverkehr und Besuchen. Insbesondere wurde monatlich nicht mindestens zehn Stunden Besuchszeit vorgesehen, wobei auch mehrstündigen unbeauf- sichtigten Besuchen von Angehörigen nicht explizit Rechnung ge- tragen wurde. Sodann wurde das Verschicken und Empfangen von Paketen ohne quantitative Vorgabe nicht gestattet.  Es wurden keine Kontakte zur Aussenwelt durch Ausgänge und Urlaube ermöglicht und keine Vollzugslockerungen gewährt. 3. Sodann sei der aktuelle Verwahrungsvollzug von Herrn A. konven- tionskonform auf Resozialisierung und Freiheitsorientierung auszurichten. Insbesondere seien innert einem Monat folgende Verbesserungen umzu- setzen:  Der Vollzugsplan von A. sei individuell auszugestalten und habe konkrete Vollzugsziele im Hinblick auf seine Resozialisierung zu enthalten.  Die Therapie sei nicht auf die Bewältigung des Verwahrungsvoll- zuges zu beschränken, sondern habe auch die Resozialisierung und Freiheitsorientierung zu umfassen.  Auch innerhalb der Institution seien die Kontaktmöglichkeiten aus- zubauen. Insbesondere seien monatlich mindestens zehn Stun- den Besuchszeit vorzusehen, wobei mehrstündigen unbeaufsich- tigten Besuchen von Angehörigen explizit Rechnung zu tragen sei. Sodann sei das Verschicken und Empfangen von Paketen ohne Vorgaben zu gestatten.  Kontakte zur Aussenwelt sollen durch Ausgänge und Urlaube ermöglicht werden und Vollzugslockerungen seien zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) des Verfahrens vor Vorinstanz und des vorliegenden Be- schwerdeverfahrens im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zulasten der Staatskasse. 5. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Vorinstanz sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechts- pflege zu gewähren und Stephan Bernard als unentgeltlicher Rechtsbei- stand zu bestellen. -6- 2. Am 4. Juli 2022 entschied das DVI, Generalsekretariat: 1. Anträge 1–4 der Beschwerde vom 7. Februar 2022 werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf. 2. Antrag 5 der Beschwerde vom 7. Februar 2022 wird abgewiesen, soweit er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorin- stanzlichen Verfahren betrifft. 3. 3.1. Antrag 5 der Beschwerde vom 7. Februar 2022 wird gutgeheissen, soweit er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Be- schwerdeverfahren betrifft. 3.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsge- bühr von Fr. 1'000.– sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen in Höhe von Fr. 276.10, insgesamt Fr. 1'276.10, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlungen, vorgemerkt. 3.3. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung im Be- schwerdeverfahren durch lic. iur. Stephan Bernard, Rechtsanwalt, Zürich, bewilligt. Dem Rechtsvertreter werden die auf Fr. 3'609.65 (inklusive MwSt. von Fr. 258.05) festgelegten Kosten der anwaltlichen Vertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren aus der Staatskasse er- setzt. Dieser Betrag wird zufolge unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen, unter Vorbehalt späterer Nachzahlung, vorgemerkt. C. 1. Diesen Entscheid liess A. mit Beschwerde vom 14. Juli 2022 beim Verwaltungsgericht anfechten, mit den Anträgen: 1. Es sei der beiliegende Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau vom 4. Juli 2022 aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Verwahrungsvollzug von A. Art. 3 und 5 EMRK sowie Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK verletzt hat. Diese Verletzungen seien insbesondere dadurch erfolgt, dass bis am 13. Dezember 2021 unterlassen wurde, folgende baulichen, orga- nisatorischen und strukturellen Verbesserungen von Amtes wegen umzu- setzen: -7-  Der Verwahrungsvollzug von Herrn A. fand nicht unter räumlicher Trennung vom Strafvollzug statt. Weder wurden verschiedene Vollzugsanstalten vorgesehen, noch unterschiedliche Abteilungen innerhalb derselben Vollzugsanstalt. Dabei wurde ihm kein eigener Zellenraum zugewiesen, der eine konventionskonforme Mindestgrösse aufwies und den er selber als Zimmer einrichten konnte.  Herr A. durfte die Art seiner Arbeit unter Berücksichtigung seiner Fähigkeiten, Ausbildung und Neigungen nicht selber wählen und es wurde ihm keine Arbeit als Buchbinder ermöglicht. Die geleistete Arbeit wurde sodann nicht besser entlöhnt als im Straf- vollzug. Herr A. wurde kein freier Zugriff auf sein Sperrkonto ermöglicht.  Die Ausgestaltung der arbeitsfreien Zeit im Verwahrungsvollzug unterschied sich nicht deutlich von derjenigen des Strafvollzugs. Dabei wurde Herrn A. keine vermehrte Mediennutzung gestattet, insbesondere der Besitz eines MP3-Players und der Zugriff auf das Internet blieben ihm verwehrt. Sodann konnten alltägliche Ver- richtungen wie Kochen, Waschen, Putzen oder die Gestaltung der Freizeit nicht eigenverantwortlich wahrgenommen werden. Auch längere Zellenöffnungen und grosszügigere Hofbenutzung wur- den nicht gewährt, beispielsweise im Sinne von Zellenöffnungszei- ten von 6.00–22.00 Uhr und im Übrigen wurden die Wohngruppen bzw. Abteilungen nachts nicht auch intern offengehalten und nur als Einheiten abgeschlossen. Sodann erfolgten und erfolgen die genannten Konventionsverletzungen dadurch, dass der Verwahrungsvollzug von Herrn A. nicht auf Reso- zialisierung und Freiheitsorientierung ausgerichtet wurde. Auch diese Ver- letzungen sind festzustellen. Insbesondere wurde es unterlassen, folgende konventionsrechtlichen Mindeststandards umzusetzen:  Der Vollzugsplan von A. wurde nicht individuell ausgestaltet und enthielt keine konkreten Vollzugsziele im Hinblick auf seine Resozialisierung.  Die Therapie wurde auf die Bewältigung des Verwahrungsvollzu- ges beschränkt und umfasste nicht auch die Resozialisierung und Freiheitsorientierung.  Auch innerhalb der Institution wurden die Kontaktmöglichkeiten nicht ausgebaut, etwa durch Videokonferenzen oder grosszügige- re Regelungen bezüglich Telefonate, Briefverkehr und Besuchen. Insbesondere wurde monatlich nicht mindestens zehn Stunden Besuchszeit vorgesehen, wobei auch mehrstündigen unbeauf- sichtigten Besuchen von Angehörigen nicht explizit Rechnung ge- tragen wurde. Sodann wurde das Verschicken und Empfangen von Paketen ohne quantitative Vorgabe nicht gestattet.  Es wurden keine Kontakte zur Aussenwelt durch Ausgänge und Urlaube ermöglicht und keine Vollzugslockerungen gewährt. -8- 3. Sodann sei der aktuelle Verwahrungsvollzug von Herrn A. konven- tionskonform auf Resozialisierung und Freiheitsorientierung auszurichten. Insbesondere seien innert einem Monat folgende Verbesserungen umzu- setzen:  Der Vollzugsplan von A. sei individuell auszugestalten und habe konkrete Vollzugsziele im Hinblick auf seine Resozialisierung zu enthalten.  Die Therapie sei nicht auf die Bewältigung des Verwahrungsvoll- zuges zu beschränken, sondern habe auch die Resozialisierung und Freiheitsorientierung zu umfassen.  Auch innerhalb der Institution seien die Kontaktmöglichkeiten aus- zubauen. Insbesondere seien monatlich mindestens zehn Stun- den Besuchszeit vorzusehen, wobei mehrstündigen unbeaufsich- tigten Besuchen von Angehörigen explizit Rechnung zu tragen sei. Sodann sei das Verschicken und Empfangen von Paketen ohne Vorgaben zu gestatten.  Kontakte zur Aussenwelt sollen durch Ausgänge und Urlaube ermöglicht werden und Vollzugslockerungen seien zu gewähren. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) für das vorliegende Beschwerdeverfahren im Sinne der nachfolgenden Ausführungen zulasten der Staatskasse. 5. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Beschwerde- verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Stephan Bernard als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 2. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Juli 2022 legte das DVI die Akten vor und beantragte die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. 3. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (§ 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). -9- Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Das Beschwerdeverfahren gegen Entscheide der Vollzugsbehörden betref- fend den Straf- und Massnahmenvollzug richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200) vom 4. Dezember 2007 (§ 55a Abs. 1 des Einführungs- gesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO; SAR 251.200]). Gemäss § 54 Abs. 1 VRPG ist gegen letztinstanzliche Ent- scheide der Verwaltungsbehörden die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig. Der angefochtene Entscheid des DVI ist verwaltungsintern letzt- instanzlich (§ 50 Abs. 2 VRPG i.V.m. §§ 9 Abs. 1 und 10 lit. g der Verord- nung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 [Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113]). Das Verwal- tungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig. 2. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzu- treten. 3. Mit der Beschwerde ans Verwaltungsgericht können die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen, ein- schliesslich Ermessensüber- und -unterschreitung oder Ermessensmiss- brauch, gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Obwohl § 55 Abs. 3 VRPG in Fällen der vorliegenden Art keine Angemessenheitskontrolle vorsieht, ist eine solche gestützt auf Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) und die dazu ergangene Praxis geboten (vgl. BGE 147 I 259, Erw. 1.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. Novem- ber 2020, Erw. 1.3). II. 1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst, dass der Verwahrungsvollzug bis zu seiner Versetzung in die JVA Solothurn, Abteilung für Verwahrte, per 13. Dezember 2021 in verschiedener Hinsicht gegen Art. 3 und 5 EMRK sowie Art. 4 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 22. November 1984 (7. Zusatz- protokoll zur EMRK; SR 0.101.07) verstossen habe, und beantragt diesbe- - 10 - züglich mit Antrag 2 der vorliegenden Beschwerde verschiedene Feststel- lungen zu nach seinem Dafürhalten konventionswidrigen Vollzugsbedin- gungen. Ferner verlangt der Beschwerdeführer mit Antrag 3 der vorliegenden Be- schwerde bestimmte Verbesserungen im Hinblick auf die aktuellen Voll- zugsbedingungen in der JVA Solothurn. 2. 2.1. Auf Antrag 2 betreffend die Feststellung von konventionswidrigen Vollzugs- bedingungen bis 13. Dezember 2021 ist die Vorinstanz mit der Begründung nicht eingetreten, der Beschwerdeführer habe kein aktuelles schutzwürdi- ges Interesse an den von ihm beantragten Feststellungen. Es gelte miss- bräuchliche und nutzlose Prozessführungen zu verhindern. Ein ausreichen- des Feststellungsinteresse sei nur dann zu bejahen, wenn eine Ungewiss- heit, Unsicherheit oder Gefährdung der Rechtsstellung aktuell vorliege (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2011, S. 165). Unzulässig seien somit Begehren, mit denen die betroffene Person ledig- lich die Bestätigung ihrer Rechtsauffassung bezwecke, ohne dass mit der beantragten Feststellung aktuelle Unklarheiten beseitigt würden. Konkret sei im Zusammenhang mit Feststellungsbegehren ein weiterhin bestehen- des aktuelles Bedürfnis an der autoritativen Klärung eines konkreten Rechtszustands vorausgesetzt (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/ MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, S. 258; BGE 132 I 166, Erw. 7). Negative Voraussetzung des Fest- stellungsanspruchs sei die fehlende Möglichkeit, in gleicher Sache eine Gestaltungsverfügung zu erwirken. Stehe einem Beschwerdeführer zur Klärung derselben Rechtsfrage(n) ein Gesuch oder Beschwerde um Erlass einer gestaltenden Verfügung offen, bestehe kein Feststellungsinteresse und dürfe auf entsprechende Begehren nicht eingetreten werden (vgl. MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [vom 9. Juli 1968], Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, § 38 N 26 ff.). Fest- stellungsbegehren seien gegenüber Gestaltungs- und Leistungsbegehren subsidiär (RENÉ W IEDERKEHR/CHRISTIAN MEYER/ANNA BÖHME, Handkom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Winterthur 2021, Art. 25 N 21 ff.). Im Rahmen seiner Beschwerde habe der Beschwerdeführer nicht darge- legt, inwiefern er weiterhin über ein aktuelles und schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der von ihm geltend gemachten Rechtsverstösse ver- füge, obwohl er bereits am 13. Dezember 2021 in die Abteilung für Ver- wahrte (der JVA Solothurn) versetzt worden sei, wo er einem anderen Voll- zugsregime unterstellt sei. Die Anpassung der beanstandeten Vollzugsmo- dalitäten hätte der Beschwerdeführer in der Vergangenheit mit Gesuchen - 11 - um Erlass von rechtsgestaltenden Verfügungen stellen können. Hinsicht- lich der Gewährung von Vollzugsöffnungen in Form von Ausgängen und Urlauben habe der Beschwerdeführer bislang während der gesamten Dau- er des Verwahrungsvollzugs schon einige Male solche Gesuche gestellt. Ein solches Gesuch sei vom AJV zuletzt mit Verfügung vom 22. August 2019 abgewiesen worden. Auch betreffend die weiteren Vollzugsmodalitä- ten wäre es dem Beschwerdeführer jederzeit freigestanden, zuhanden der Vollzugsbehörde entsprechende Gesuche um Erlass rechtsgestaltender Entscheide zu stellen. Daher sei es ihm nun wegen der Subsidiarität von Feststellungs- gegenüber Gestaltungsbegehren verwehrt, die Rechtswid- rigkeit dieser Vollzugsmodalitäten im Nachhinein feststellen zu lassen. 2.2. Der Beschwerdeführer hält dagegen, dem Erfordernis des Rechts auf eine wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK werde gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung (BGE 136 I 274, Erw. 1.3) nur Genüge getan, wenn die von einem Beschwerdeführer erhobenen Rügen von Konventionsver- letzungen, die vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) vorgebracht werden könnten, schon von den innerstaatlichen Ge- richtsinstanzen geprüft würden, was der Grundsatz der Einheit des Verfah- rens gebiete. Zur Individualbeschwerde gemäss Art. 34 EMRK sei berech- tigt, wer substanziiert und schlüssig vortrage, durch die angegriffene hoheitliche Handlung oder Unterlassung unmittelbar in einem seiner Kon- ventionsrechte berührt zu sein. Dieses Berührtsein, die sogenannte "Opfer- eigenschaft", bestimme sich gemäss Rechtsprechung des EGMR aus- schliesslich nach konventionsrechtlichen Kriterien und unabhängig von im innerstaatlichen Recht bestehenden, verwandten Regeln über Klage- bzw. Beschwerdebefugnisse oder Rechtsschutzbedürfnisse. Als Minimum der Opfereigenschaft werde vorausgesetzt, dass ein Rechtsakt zumindest vor- übergehend Rechtswirkungen entfalte und dadurch Auswirkungen auf die beschwerdeführende Partei und ihre Situation habe. Eine wie auch immer geartete Beschwer im Sinne eines Schadens oder Nachteils sei nicht erfor- derlich. Für den Wegfall der Opfereigenschaft verlange der EGMR, dass die nationale Behörde den Eingriff aufhebe, die Konventionsverletzung ausdrücklich oder jedenfalls implizit anerkenne und die Konventionsverlet- zung angemessen wiedergutmache. Hierfür sei nicht ausreichend, dass die innerstaatlichen Behörden eine für den Beschwerdeführer günstige Ent- scheidung treffen würden (ULRICH KARPENSTEIN/FRANZ C. MAYER, Konven- tion zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 3. Auflage 2022, Art. 34 N 79; JENS MEYER-LADEWIG/MARTIN NETTESHEIM/STEFAN VON RAUMER [HRSG.], EMRK Handkommentar, 4. Auflage 2017, Art. 34 N 30 f.). Im Falle des Beschwerdeführers seien die Konventionsverletzungen vor der Vorinstanz substanziiert und ausführlich dargetan worden. Ein Gestal- tungsbegehren sei im Zeitpunkt der Beschwerde nicht mehr möglich gewe- sen und eine Wiedergutmachung des erlittenen Unrechts sei heute nur - 12 - noch durch die Feststellung der Verletzung der Grundrechte möglich. Der Beschwerdeführer habe einen konventionsrechtlichen Anspruch auf mate- rielle Prüfung und bejahendenfalls auf Feststellung der von ihm gerügten EMRK-Verletzungen. Indem die Vorinstanz nicht auf die diesbezüglichen Feststellungsbegehren eingetreten sei, habe sie eine Rechtsverweigerung nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) begangen sowie gegen Art. 13 EMRK verstossen, was festzustellen sei. Der konventionsrechtliche An- spruch auf materielle Prüfung der EMRK-Verletzungen finde auch im jetzi- gen Beschwerdeverfahren Anwendung. Der Beschwerdeführer erfülle die Opfereigenschaft gemäss Art. 34 EMRK. Mit seiner Versetzung in die JVA Solothurn sei diese Opfereigenschaft nicht weggefallen. Würden die sub- stanziiert vorgebrachten Verletzungen der EMRK nicht behandelt, würde in der Folge kein nationales Gericht darüber entscheiden, ob die EMRK ver- letzt worden sei. Um die Kriterien für die Zulässigkeit der Beschwerde mit dem Erfordernis des effektiven Beschwerderechts im Sinne von Art. 13 EMRK in Einklang zu bringen, sei folglich von einer Beschwerdelegitimation auszugehen und auf seine Feststellungsbegehren betreffend Konventions- verletzungen im Verwahrungsvollzug bis 13. Dezember 2021 einzutreten. 2.3. 2.3.1. Gemäss Art. 13 EMRK hat jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amt- licher Eigenschaft gehandelt haben. Den Konventionsrechten steht dabei die (behauptete) Verletzung eines der in den Zusatzprotokollen garantier- ten Rechte gleich (MARTEN BREUER, in: KARPENSTEIN/MAYER, a.a.O., Art. 13 N 11). Ob Art. 13 EMRK vorrangig Primärrechtsschutz fordert oder ob grundsätzlich auch blosser Sekundärrechtsschutz den Anforderungen der EMRK genügen kann, ist in allgemeiner Form bislang noch nicht ge- klärt. Im Grundsatz verlangt der EGMR lediglich, die nationale Stelle (nicht notwendigerweise eine gerichtliche Instanz) müsse sich der Sache nach mit der geltend gemachten Konventionsverletzung befassen und angemes- sene Abhilfe schaffen können (BREUER, a.a.O., Art. 13 N 33). Im Falle von menschenunwürdigen Haftbedingungen hat der EGMR jedoch wiederholt eine Kombination aus präventiven und kompensatorischen Rechtsbehelfen verlangt (BREUER, a.a.O., Art. 13 N 35). Der geforderte Rechtsbehelf muss auf jeden Fall in praktischer wie in rechtlicher Hinsicht wirksam sein, wobei sich die Effektivität auch aus einem Zusammenspiel mehrerer Rechts- behelfe ergeben kann (BREUER, a.a.O., Art. 13 N 44). Wirksam im Sinne von Art. 13 EMRK ist der Rechtsbehelf, wenn mit ihm eine angebliche Kon- ventionsverletzung oder ihre Fortdauer verhindert oder angemessene Ent- schädigung für die Verletzung erlangt werden kann. Bei schlechten Gefängnisbedingungen muss es einen Rechtsbehelf geben, mit dem - 13 - Betroffene erreichen können, dass die Verletzung von Art. 3 EMRK abge- stellt wird. Hat der Betroffene die Einrichtung bereits verlassen, muss er eine Entschädigung verlangen können. Nicht effektiv ist ein Rechtsmittel, wenn sich der Betroffene über die Bedingungen in einer Arrestzelle be- schwert und erst nach Ende des Arrestes über die Beschwerde entschie- den wird (JENS MEYER-LADEWIG/DENISE RENGER, in: MEYER-LADEWIG/ NETTESHEIM/VON RAUMER, a.a.O., Art. 13 N 9 und 30). Aus Art. 13 EMRK können sich auch Einschränkungen hinsichtlich des Prinzips der prozes- sualen Überholung ergeben. Aus diesem Grund hat der EGMR die schwei- zerische Rechtsprechung, wonach zur Beschwerdeführung nur befugt ist, wer durch den angefochtenen Entscheid zumindest noch teilweise be- schwert und demzufolge an dessen Änderung interessiert sei, im Falle einer Hausdurchsuchung wegen fehlender Effektivität beanstandet (BREUER, a.a.O., Art. 13 N 48 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR Nr. 21353/93 vom 16. Dezember 1997 in Sachen Camenzind gegen Schweiz). Diese Rechtsprechung des EGMR wiederum hat das Bundesge- richt dazu veranlasst, in gewissen Fällen auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses an der Behandlung der Beschwerde zu verzichten, namentlich in Fällen von Haftbeschwerden, damit in diesem Kontext gel- tend gemachte Konventionsverletzungen auch noch geprüft werden kön- nen, wenn der Betroffene bereits wieder aus der Untersuchungshaft ent- lassen worden ist (BGE 136 I 274, Erw. 1.3). Weil Hausdurchsuchungen nur sehr kurz andauern und sich auch die Rechtmässigkeit der Unter- suchungshaft oftmals erst nach ausgestandener Haft überprüfen lässt, würde die Forderung nach einem aktuellen praktischen oder schutzwürdi- gen Interesse die Wirksamkeit von Rechtsbehelfen oder Rechtsmittel gegen solche Massnahmen empfindlich abschwächen. 2.3.2. Anders ist die Rechtslage hingegen im vorliegenden Fall zu beurteilen. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 9. Mai 2006 im Verwahrungsvollzug. Spätestens seit dem auch von ihm mehrfach zitierten Urteil des EGMR Nr. 19359/04 vom 17. Dezember 2009 in Sachen M. gegen Deutschland steht die gemeinsame Unterbringung von "Sicherungsverwahrten" (nach deutschem Recht) und Strafgefangenen in derselben Strafvollzugsanstalt und unter denselben oder vergleichbaren Haftbedingungen in der Kritik. Bis zu seinem Gesuch an das AJV vom 10. Juli 2021, mit welchem der Be- schwerdeführer einen vom Strafvollzug räumlich getrennten Vollzug seiner Verwahrung sowie eine Verbesserung verschiedener Vollzugsbedingun- gen forderte, verstrichen mehr als zehn Jahre, in denen er sich gegen die aus seiner Sicht konventionswidrigen Zustände hätte zur Wehr setzen kön- nen. Auf das Gesuch vom 10. Juli 2021 hin wurde er innert weniger Monate in die JVA Solothurn mit einer eigenen Abteilung für Verwahrte verlegt. Weitere Vollzugsbedingungen wurden in seinem Sinne angepasst. Dass die Vollzugsbedingungen nicht schon früher entsprechend revidiert wurden und der Beschwerdeführer mehr als zehn Jahre lang konventionswidrigen - 14 - Vollzugsbedingungen ausgesetzt gewesen sein soll, ist somit in erster Linie seiner eigenen Untätigkeit zuzuschreiben. Er wurde während Jahren nicht daran gehindert, zeitnah auf die von ihm gewünschte Verbesserung der Vollzugsbedingungen hinzuwirken und die angebliche Konventionswidrig- keit seiner Verwahrung mit einem darauf ausgerichteten Gestaltungsbe- gehren bei der Vollzugsbehörde beseitigen zu lassen, mit anschliessender Rechtsmittelmöglichkeit. Vor diesem Hintergrund hielt ihm die Vorinstanz mit Bezug auf seine Fest- stellungsbegehren, mit denen er nach seiner Verlegung in die Abteilung für Verwahrte der JVA Solothurn im Nachhinein die Konventionswidrigkeit von per 13. Dezember 2021 weggefallenen, zuvor während Jahren nicht be- mängelten Vollzugsbedingungen feststellen lassen möchte, zu Recht ein fehlendes aktuelles schutzwürdiges Interesse vor, das nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts grundsätzlich vorliegen muss, um nutzlosen Prozessführungen vorzubeugen. Damit soll sichergestellt werden, dass die rechtsanwendende Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (vgl. statt vieler AGVE 2011, S. 165 ff.; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2021.66 vom 31. Mai 2021, Erw. I/2.2, und WBE.2018.113 vom 16. Juli 2018, Erw. I/2.1). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer mangels weggefal- lener "Opfereigenschaft" nach wie vor eine Individualbeschwerde nach Art. 34 EMRK beim EGMR einreichen könnte, das Bundesgericht in BGE 136 I 274, Erw. 1.3, befand, der Grundsatz der Einheit des Verfahrens gebiete es, dass das Bundesgericht Rügen prüfe, die beim EGMR erhoben werden könnten, und Art. 111 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorschreibt, dass sich am Verfahren vor allen kantonalen Vorinstanzen als Partei beteiligen können muss, wer zur Beschwerde ans Bundesgericht be- rechtigt ist, und dort zumindest bei der unmittelbaren Vorinstanz des Bun- desgerichts mit den gleichen Rügen zugelassen werden muss. Im Unter- schied zu den vom Bundesgericht in BGE 136 I 274 und auch in BGE 137 I 296 (= Pra 101/2012 Nr. 25) beurteilten Fällen war und ist der Beschwerdeführer, um zu seinem Recht zu gelangen, nicht darauf ange- wiesen, die Konventionswidrigkeit von früheren Vollzugsbedingungen fest- stellen lassen zu können. Er hat bereits mit seinem Gesuch an das AJV erreicht, dass die Vollzugsbedingungen angepasst wurden, während in all den vom Bundesgericht in BGE 137 I 296, Erw. 4.3.3, zitierten Entscheiden nunmehr die Rechtmässigkeit bzw. Vereinbarkeit der Untersuchungshaft (oder Administrativhaft) mit Art. 5 EMRK einer im Verlaufe des Verfahrens entlassenen Person geprüft und festgestellt werden konnte. Eine effektive Beseitigung der Unrechtmässigkeit der Haft oder Haftbedingungen war in jenen Fällen nicht mehr möglich. - 15 - Im Allgemeinen sieht das Bundesgericht ausnahmsweise vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ab, wenn sich die mit der Be- schwerde aufgeworfenen Fragen jeweils unter gleichen Umständen wieder stellen könnten, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeu- tung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und im Einzelfall eine rechtzeitige Prüfung kaum je möglich wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_1145/2021 vom 4. Juli 2022, Erw. 4 mit Hinweisen). Keine dieser Voraussetzungen ist hier erfüllt. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Vollzug erneut mit den von ihm kritisierten, zwischenzeitlich nicht mehr geltenden Vollzugsbedingungen konfrontiert wird und die angebliche Konventionswidrigkeit nicht rechtzeitig geprüft wer- den könnte. Auch kann nicht gesagt werden, es bestünde ein hinreichen- des öffentliches Interesse an der Klärung dessen, ob die per 13. Dezember 2021 beseitigten Bedingungen des Verwahrungsvollzugs konventionswid- rig waren, zumal die zentrale Frage, ob die Verwahrung vom Strafvollzug räumlich abgegrenzt werden muss, vom EGMR bereits beantwortet wurde und sich die Vollzugsbehörde danach ausgerichtet und den Beschwerde- führer in eine eigene Abteilung nur für Verwahrte verlegt hat. Schliesslich hatte der Beschwerdeführer – wie erwähnt – die Möglichkeit, sich rechtzei- tig gegen die aus seiner Sicht konventionswidrigen Vollzugsbedingungen zur Wehr zu setzen, und zwar auf eine viel effektivere Weise als mit der nachträglichen Feststellung der Konventionswidrigkeit. Nebenbei bemerkt bildet eine solche Feststellung keine Voraussetzung für eine Haftung des Gemeinwesens bzw. daraus abgeleitete Entschädigungsansprüche. Somit kann der Vorinstanz weder eine gegen Art. 29 Abs. 1 BV verstossen- de formelle Rechtsverweigerung noch eine Verletzung von Art. 13 EMRK vorgeworfen werden, indem sie mangels eines aktuellen Rechtsschutzinte- resses des Beschwerdeführers nicht auf die Feststellungsbegehren in An- trag 2 seiner Beschwerde eingetreten ist. Die Wirksamkeit des Rechtsbe- helfs (Gesuch an das AJV mit anschliessender Rechtsmittelmöglichkeit), mit dem der Beschwerdeführer erreicht hat, dass die Bedingungen des Ver- wahrungsvollzugs angepasst, mithin die behaupteten Konventionsverlet- zungen eingestellt wurden, war in seinem Fall gewährleistet. Es kann in der vorliegenden Konstellation gerade nicht gesagt werden, die als verletzt gerügten Konventionsgarantien (Art. 3 EMRK [Folterverbot]; Art. 5 [Recht auf Freiheit und Sicherheit; Einschränkung des Freiheitsentzugs auf be- stimmte Konstellationen]; Art. 4 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK [Verbot der Doppelbestrafung]) wären ihres Sinnes entleert, wenn die ge- richtliche Kontrolle der Vollzugsbedingungen nur so lange möglich wäre, als die Wirkungen der Verwahrung anhalten; denn die Verwahrung ist zeit- lich nicht dergestalt begrenzt, dass eine rechtzeitige Prüfungsmöglichkeit entfiele. Demnach ist die vorliegende Beschwerde in diesem Punkt (Antrag 2) als unbegründet abzuweisen. - 16 - 3. 3.1. Die aktuellen, seit 13. Dezember 2021 geltenden Bedingungen des Ver- wahrungsvollzugs in der Abteilung für Verwahrte der JVA Solothurn hält der Beschwerdeführer insofern für konventionswidrig und verbesserungswür- dig, als sein Vollzugsplan nicht genügend individuell ausgestaltet sei und keine Vollzugsziele im Hinblick auf seine Resozialisierung enthalte, seine (Psycho-)Therapie auf die Bewältigung des Verwahrungsvollzugs be- schränkt werde, anstatt sie freiheitsorientiert auf seine Resozialisierung auszurichten, die Kontaktmöglichkeiten innerhalb der Abteilung für Ver- wahrte, die Besuchszeiten (für Angehörige) sowie das Verschicken und Empfangen von Paketen zu stark eingeschränkt seien und ihm Kontakte zur Aussenwelt durch Ausgänge und Urlaube zu ermöglichen sowie Voll- zugslockerungen zu gewähren seien. 3.2. 3.2.1. Zum für den Beschwerdeführer erstellten Vollzugsplan der JVA Solothurn vom 19. Januar 2022 (Vorakten, act. 05 150–152) hielt die Vorinstanz fest, dieser entspreche den rechtlichen Vorgaben. Gemäss Art. 90 Abs. 2 StGB habe ein Vollzugsplan namentlich Angaben über die Behandlung der psy- chischen Störung, der Abhängigkeit oder der Entwicklungsstörung des Ein- gewiesenen sowie zur Vermeidung von Drittgefährdung zu enthalten. Die Aufzählung sei nicht abschliessend und es gehe bei der Vollzugsplanung darum, die Eckwerte des Vollzugs festzulegen, wobei sich die Planungs- dichte nach Art und Dauer der zu vollziehenden Massnahme, der Schwere der Delinquenz und den Ressourcen der betroffenen Person richte (vgl. MARIANNE HEER, in: MARCEL ALEXANDER NIGGLI/HANS W IPRÄCHTIGER [HRSG.], Basler Kommentar zum Strafrecht, Band I, 4. Auflage 2018, Art. 90 N 17). Neben Art. 90 Abs. 2 StGB sei das Merkblatt "Empfehlungen und Erläuterungen betreffend den Vollzug der ordentlichen Verwahrung ge- mäss Art. 64 StGB" (fortan: Merkblatt) zu beachten, wonach die Vollzugs- planung die aufgrund einer Analyse des individuellen Rückfallrisikos mög- lichen Resozialisierungsmassnahmen beinhalte (Art. 4 Abs. 1). Das Ziel der Resozialisierungsmassnahmen sei, die deliktrelevanten Faktoren der verwahrten Person zu bearbeiten und dadurch das Rückfallrisiko zu senken (Art. 5 Abs. 1 Merkblatt). Es sei anzugeben, welche Resozialisierungs- massnahmen anzustreben und welche Veränderungsschritte dafür erfor- derlich seien (Art. 5 Abs. 3 Merkblatt). Die spezialpräventive Therapierbar- keit der verwahrten Person sei regelmässig zu überprüfen (Art. 7 Abs. 1 Merkblatt). Die Behandlungswilligkeit der verwahrten Person sei zu fördern und entsprechende Behandlungsversuche seien durchzuführen, wenn zu erwarten sei, dass sich die Legalprognose aufgrund solcher Behandlungs- versuche massgeblich verbessern lasse (Art. 7 Abs. 2 Merkblatt). - 17 - Im vom Beschwerdeführer kritisierten Vollzugsplan der JVA Solothurn wür- den insgesamt sieben Ziele in den Bereichen Sozialtherapie, Beschäfti- gung und Psychotherapie festgelegt. Im ersten Jahr in der Abteilung für Verwahrte sei der Hauptfokus darauf ausgerichtet, dass sich der Beschwer- deführer an den Verwahrungsvollzug in der Kleingruppe gewöhne, was an- gesichts dieser für den Beschwerdeführer neuen Vollzugsform nachvoll- ziehbar sei. Selbstverständlich seien bei der Vollzugsplanung nach dem vorstehend Gesagten auch Resozialisierungsmassnahmen zu prüfen. Dies erfordere aber, dass eine Resozialisierung der verwahrten Person realis- tisch sei. Bei der Erstellung des Vollzugsplans sei das aktuellste aktenkun- dige psychiatrische Gutachten von Dr. med. B., X., vom 13. Januar 2019 (Vorakten, act. 07 318–376) berücksichtigt worden, welches dem Beschwerdeführer eine schizoide Persönlichkeitsstörung von schwerem Ausmass diagnostiziere. Aufgrund der Schwere der Störung und der geringen Beeinflussbarkeit derselben würden die Therapiemöglichkeiten als ausgeschöpft erachtet. Entsprechend sei nicht mit einer wesentlichen Senkung des Rückfallrisikos zu rechnen. Gleichwohl bestehe ein intensiver Behandlungsbedarf, bei dem es darum gehe, den Beschwerdeführer im Umgang mit seiner Verwahrung zu begleiten und zu unterstützen, damit er ein möglichst sinnerfülltes Leben im geschlossenen Vollzug habe. Im Falle einer Entlassung aus der Verwahrung wäre das Rückfallrisiko für schwere Gewalt- und Sexualdelikte als deutlich bis sehr hoch zu beurteilen. Aus dieser schlüssigen Expertise ergebe sich, dass eine Resozialisierung des Beschwerdeführers gegenwärtig nicht realistisch sei. Aufgrund der Empfehlungen im psychiatrischen Gutachten sei es zudem sachgerecht, den Vollzugsplan auf die darin genannten Ziele eines möglichst sinnerfüll- ten Lebens im geschlossenen Verwahrungsvollzug auszurichten. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Vollzugsplanung der Folter oder einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. 3.2.2. Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, in seinem Fall zeige sich, dass die Entlassung aus der Verwahrung heute kaum noch vorkomme. Die Verwahrung stelle regelmässig einen lebens- lang dauernden Freiheitsentzug dar. Resozialisierungsmassnahmen stün- den bei Verwahrten nicht im Fokus, was sich beispielsweise daran zeige, dass Verwahrte psychotherapeutisch oft nicht behandelt bzw. begleitet würden. Werde aber die Entlassung nur noch zu einer theoretischen und kaum mehr durch das Verhalten der verwahrten Person beeinflussbaren Perspektive, sei die Sanktion als unmenschliche Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren. Ein individueller Vollzugsplan sei die Grundvoraussetzung für sämtliche Resozialisierungsbestrebungen. Die Nelson Mandela Rules statuierten, dass ein Vollzugsplan zu erstellen sei, der den individuellen Bedürfnissen, - 18 - Fähigkeiten und Neigungen des Betroffenen Rechnung trage. Nach Ziff. 103.2 und 103.4 lit. d der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze gehö- re die Vorbereitung der Entlassung zum Gegenstand des Vollzugsplans. Besonderes Augenmerk sei dabei den Langzeitinhaftierten zu schenken und die zur Verfügung stehende Zeit sei bestmöglich zu nutzen. Gemäss Ziff. 8 der Empfehlungen des Ministerkomitees des Europarates betreffend Langzeitinhaftierte (Recommendation Rec[2003]23) solle eine individuelle Vollzugsplanung eine fortlaufende Entwicklung sicherstellen. Durch die Vorgabe spezifischer, in einem bestimmten Zeitraum erreichbarer Ziele könne die Verantwortung nach und nach gesteigert werden und einen kon- struktiven Übergang vom Leben im Freiheitsentzug zum Leben in der Gesellschaft ermöglichen. Auf unbestimmte Zeit inhaftierte Personen be- fänden sich in einer besonderen Belastungssituation. Daher sei von gros- ser Bedeutung, dass die Vollzugsplanung Möglichkeiten zur Entwicklung der betroffenen Person einräume. In Ziff. 20 und 31 der Empfehlungen wer- de verlangt, für jede verwahrte Person schriftlich festzuhalten, welche Mög- lichkeiten bestünden, die spezifischen Risikofaktoren und Charakteristika anzugehen, die zur Einstufung der Gefährlichkeit beitragen, um Verwahr- ten eine reelle Chance zu geben, ihre Gefährlichkeit zu mindern, die Grund für den Freiheitsentzug sei. Im Urteil Nr. 19359/04 vom 17. Dezember 2009 in Sachen M. gegen Deutschland habe der EGMR einen ernsthaften Ver- such zur Verringerung der Rückfallgefahr durch psychologische und psychiatrische Unterstützung gefordert, um dem der Verwahrung zugrun- deliegenden Zweck der Kriminalprävention zu dienen. Der Entwurf zur Neu- regelung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung setze die vom deutschen Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 4. Mai 2011 vorge- gebene Verpflichtung zu einem freiheits- und therapiegerichteten Vollzug für die gesamte Dauer der Sicherungsverwahrung um. Die Bundesländer hätten diese Vorgaben weitgehend in ihre Gesetze übernommen. Auch das Schweizer Recht sehe mit Art. 90 Abs. 2 StGB und Art. 16 Abs. 3 des Kon- kordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 5. Mai 2006 (Konkordat-NWI; SAR 253.020) die Erstellung eines Vollzugsplans mit Angaben zur Behand- lung von psychischen Störungen und zur Vermeidung von Drittgefährdung vor. Diese Vorgaben würden in seinem Fall nicht eingehalten. Der Vollzugsplan vom 24. Mai 2019 sei sehr kurz und allgemein gehalten gewesen. Anstelle von individuellen Zielen seien darin allgemeine Richtziele festgehalten wor- den, die im Prinzip auf jede eingewiesene Person anwendbar seien. Das- selbe gelte für den aktuellen Vollzugsplan vom 19. Januar 2022. Auch aus den bisherigen Vollzugsberichten sei ersichtlich, dass kaum individuelle Ziele vereinbart worden seien. Ohne konkrete Vollzugsziele für eine Reso- zialisierung fehle es an einer Beurteilungsgrundlage dafür, ob die betroffe- ne Person diesbezüglich Fortschritte erziele. So sei auch eine Beurteilung - 19 - schwierig bis unmöglich, ob weitergehende Massnahmen zur Unterstüt- zung der Resozialisierung (insbesondere Vollzugslockerungen) angezeigt wären. Dem Beschwerdeführer werde keine Perspektive aufgezeigt, wie er mit eigenen Anstrengungen und Bemühungen auf eine mögliche Vollzugs- lockerung und damit einhergehende Resozialisierung einwirken könne. Folglich sei als Ergebnis festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer zwar ein Vollzugsplan erstellt worden sei, der aber in der aktuellen Form dem Resozialisierungsziel nicht angemessen Rechnung trage und daher nicht den Anforderungen an einen konventionskonformen Vollzugsplan entspre- che. 3.2.3. Es trifft zu, dass im Vollzugsplan vom 24. Mai 2019 für den Beschwerde- führer kaum individuelle Ziele vereinbart wurden (vgl. dazu u.a. den Voll- zugsbericht der JVA Lenzburg vom 9. Dezember 2021 [Vorakten, act. 05 153 f.). Im Bereich Forensische Therapie / Auseinandersetzung mit dem Delikt wurde im erwähnten Vollzugsbericht festgehalten, dass keine foren- sisch-deliktorientierte Behandlung erfolgt sei, was dem im Vollzugsplan de- finierten Ziel entsprach. Als Vollzugsziel war die Fortführung einer nieder- schwelligen psychotherapeutischen Begleitung vereinbart worden, gemäss der Empfehlung im forensisch-psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B. vom 13. Januar 2019, wonach der Beschwerdeführer in der Bewältigung seiner Verwahrung zu unterstützen sei. Dagegen riet die Gutachterin von einer forensisch-deliktorientierten Therapie ab. Damit eine solche Therapie legalprognostisch günstige Effekte erzielen könne, müssten – so die Gutachterin – die deliktrelevanten Persönlichkeitsanteile hand- lungsrelevant verändert werden können. Dies sei beim Beschwerdeführer bislang nicht möglich gewesen und es sei bedauerlicherweise anzuneh- men, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Schwere seiner schizoiden Persönlichkeitsstörung hierbei auch auf lange Sicht enge Grenzen gesetzt seien. Insbesondere müsse angenommen werden, dass der Beschwerde- führer auch durch intensive therapeutische Interventionen nie in der Lage sein werde, seine Emotionen zu kanalisieren und adäquat mit ihnen umzu- gehen. Ferner seien auch die Möglichkeiten des Beschwerdeführers, sich in andere einzufühlen und seine Handlungen auf sein Gegenüber abzu- stimmen, weitestgehend ausgeschöpft. Er habe zwar auf der Persönlich- keitsebene diskrete Fortschritte erzielen können, die aber nicht hinreichend deliktprotektiv wirkten. Ob der Beschwerdeführer die für eine intensivere therapeutische Arbeit mit milieutherapeutischen Ansätzen benötigte Grup- penfähigkeit aufweise, sei aus gutachterlicher Sicht höchst fraglich. Eine intensivere therapeutische Auseinandersetzung würde auch bedeuten, dass sich der Beschwerdeführer emotional auf seine Therapeuten einlas- sen müsste, was vor dem Hintergrund seiner schweren schizoiden Persön- lichkeitsstörung kaum realisierbar sein werde. Es sei vielmehr damit zu rechnen, dass der Beschwerdeführer einen intensiveren Therapieprozess - 20 - rasch als bedrohlich erleben und abbrechen oder den Nutzen in Frage stel- len würde. Es sei somit nicht davon auszugehen, dass sich das Rückfallri- siko mit einer stationären Massnahme gemäss Art. 59 StGB massgeblich senken liesse (Vorakten, act. 07 371 f.). Bei seiner gesamten Argumentation blendet der Beschwerdeführer aus, dass ihn eine Therapie ohne reelle Chance auf eine Verhaltensänderung im Hinblick auf seine dysfunktionalen Persönlichkeitsanteile, die ihn für sein Umfeld besonders gefährlich machen und für eine deutlich bis sehr hohe Rückfallgefahr in die einschlägige Gewaltdelinquenz sorgen (Vorakten, act. 07 372 und 07 374), der beabsichtigten Resozialisierung keinen Schritt näherbringt. Es ist keinesfalls so, dass sich jede noch so schwere psychi- sche Störung erfolgreich therapieren liesse. Ist dies nicht der Fall, darf der Verwahrungsvollzug durchaus auf andere Ziele als eine (möglichst rasche) Resozialisierung bzw. Wiedereingliederung in die Gesellschaft ausgerich- tet sein, die aufgrund der dem Beschwerdeführer attestierten Gemeinge- fährlichkeit ohnehin illusorisch ist. Das kommt auch in der vom Beschwer- deführer zitierten Empfehlung Nr. (2003)23 des Ministerkomitees des Euro- parats vom 9. Oktober 2003 betreffend die Behandlung der zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten und anderen Langzeitgefangenen durch die Strafvollzugsverwaltungen zum Ausdruck. Darin heisst es beispielsweise, den spezifischen Problemen, die von den Gefangenen aufgeworfen wer- den, die möglicherweise ihr Leben im Gefängnis verbringen werden, sei besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Insbesondere sollte die Planung des Vollzugs ihrer Strafe ausreichend dynamisch sein und es ihnen ermög- lichen, Zugang zu sinnvollen Aktivitäten und angemessenen Programmen, einschliesslich Interventionen und psychosozialer Unterstützung, zu finden, die ihnen bei der Bewältigung ihrer Strafe behilflich sind (Ziff. 31). Daran zeigt sich sehr deutlich, dass eine Resozialisierung nicht bei jedem (ver- wahrten) Straftäter das oberste Vollzugsziel ist und sein kann, sondern sich die Vollzugsziele bei besonderer Gefährlichkeit des Betroffenen für die Ge- sellschaft auch ganz einfach darin erschöpfen können, das Leben im dauerhaft geschlossenen Vollzug möglichst angenehm und erträglich zu gestalten. Beim in Ziff. 8 der Empfehlung formulierten Progressionsprinzip, wonach die individuelle Planung hinsichtlich der lebenslangen oder lang- fristigen Freiheitsstrafe des Strafgefangenen darauf abzielen sollte, eine fortlaufende Entwicklung durch das Strafvollzugssystem zu gewährleisten, handelt es sich demgegenüber um einen allgemeinen Grundsatz für den Umgang mit zu lebenslanger Freiheitsstrafe Verurteilten und anderen Langzeitgefangenen, der daran anknüpft, dass sich ein Fortschritt bei der Entwicklung eines Gefangenen überhaupt erzielen lässt. Auch die in Ziff. 103.2 und 103.4 lit. d der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze (2006) erwähnte Planung der Entlassungsvorbereitung baut darauf auf, dass sich die Entlassung im konkreten Fall einigermassen zuverlässig pla- nen lässt, was bei einem verwahrten Straftäter, der nach jahrelangen mehr - 21 - oder weniger erfolglosen Therapieversuchen und Bemühungen zur Sen- kung seiner Rückfallgefahr als nicht weiter therapierbar eingestuft wird, nicht der Fall ist. Oder anders ausgedrückt: Wenn sich die psychische und deliktrelevante Störung eines verwahrten Straftäters nicht (weiter) erfolgs- versprechend behandeln lässt, braucht der Vollzugsplan trotz der Vorga- ben in Art. 90 Abs. 2 StGB, die sich primär auf den Massnahmenvollzug beziehen, auch keine Angaben zu einer nicht (länger) angezeigten Behand- lung der (einstweilen) nicht behandlungsfähigen psychischen Störung zu enthalten. Der aktuelle Vollzugsplan vom 19. Januar 2022 (Vorakten, act. 05 150– 152) enthält durchaus individuelle, auf die Situation des Beschwerdeführers zugeschnittene Vollzugsziele, auch wenn diese dem Beschwerdeführer vor allem mit Blick auf Vollzugslockerungen zu wenig ambitioniert erscheinen mögen. So wird im Bereich Sozialtherapie festgehalten, dass der Be- schwerdeführer derzeit daran sei, sich in seiner neuen, im Vergleich zum bisherigen Vollzug veränderten Umgebung örtlich einzuleben, seinen Platz im Kleinkollektiv (Wohngruppe ViK) zu finden und den Verwahrungsvoll- zugsalltag mit seinen Spezifikationen kennenzulernen. Er befinde sich ak- tuell in einem mehrschichtigen Prozess des Kennenlernens. Bei der bereits gut ausgebildeten Selbstfürsorge bestehe das Ziel darin, diese beizubehal- ten. Bei der Freizeitgestaltung stünden ihm im Rahmen des ViK viele Mög- lichkeiten offen, zu denen er eigene Ideen entwickeln könne und wolle. Im Bereich Beschäftigung/Arbeitsagogik wird als Ziel die Erhaltung der guten Ressourcen für die Ausübung von verschiedenen Tätigkeiten in einem Montageatelier sowie die Erhaltung seiner sozialen Fähigkeiten am Arbeits- platz formuliert. Im Bereich Psychotherapie besteht die Zielsetzung darin, mit der für ihn zuständigen Therapeutin für stützende Therapiegespräche in eine vertrauensvolle Arbeitsbeziehung zu treten. Als kurzfristiges Inte- grationsziel wird eine gefestigte Integration innerhalb des Verwahrungsvoll- zugs in Kleingruppen genannt, während auf die Formulierung von mittel- und langfristigen Integrationszielen verzichtet und auch kein Zeitplan für die Progression erstellt wurde. Den angeführten Vollzugszielen ist gemeinsam, dass sie darauf ausgerich- tet sind, das Leben des Beschwerdeführers im Verwahrungsvollzug mög- lichst angenehm zu gestalten, während eine Resozialisierung im Sinne einer Überführung in ein Leben ausserhalb des geschlossenen Verwah- rungsvollzugs derzeit kein Thema ist. Zu bedenken gilt es dabei auch, dass dieser Vollzugsplan die Vollzugsziele lediglich für ein Jahr (von Januar 2022 bis Januar 2023) abdeckt. Danach kann der Vollzugsplan wieder auf die bis dahin allenfalls fortgeschrittene Entwicklung des Beschwerdefüh- rers im Verwahrungsvollzug angepasst werden. Dem Beschwerdeführer ist zwar einzuräumen, dass ihm der Vollzugsplan vorderhand keine Perspek- tive für Vollzugsöffnungen oder eine Entlassung gibt, was daran liegt, dass er aufgrund seiner schweren und momentan nicht weiter therapierbaren - 22 - Persönlichkeitsstörung weiterhin als gefährlich eingeschätzt wird und sich daran zumindest kurz- bis mittelfristig auch nichts ändern (lassen) wird. Bloss weil dem Beschwerdeführer im gegenwärtigen Vollzugsplan keine Perspektive auf eine Resozialisierung aufgezeigt wird, ist sein Verwah- rungsvollzug nicht als unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu qualifizieren, zumal der Sinn der Verwahrung (nach Art. 64 StGB) gerade darin besteht, die Gesellschaft vor gefährlichen Straftätern zu schützen, was mit grosszügigen Vollzugsöffnungen unter Umständen nicht hinreichend gewährleistet werden kann. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass im aktuellen Vollzugsplan des Beschwerdeführers konkrete Vollzugs- ziele im Hinblick auf eine derzeit nicht angebrachte Resozialisierung fehlen. Der vom Beschwerdeführer beantragten Verbesserung des Vollzugsplans ist insofern nicht stattzugeben. 3.3. 3.3.1. Die Kritik des Beschwerdeführers, dass seine Therapie nicht auf die Bewäl- tigung des Verwahrungsvollzugs beschränkt werden dürfe, sondern auch Massnahmen zu seiner Resozialisierung umfassen müsse, konterte die Vorinstanz damit, dass eine verwahrte Person gemäss Art. 64 Abs. 4 StGB zwar Anspruch auf eine psychiatrische Grundversorgung habe, die aber im Gegensatz zu einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB nicht auf die Verbesserung der Legalprognose ausgerichtet sei, sondern der Bewäl- tigung des Verwahrungsvollzugs dienen soll (vgl. CHRISTOPH SIDLER/TANJA ZANGGER, in: BENJAMIN F. BRÄGGER [HRSG.], Das schweizerische Vollzugs- lexikon, 2. Auflage, Basel 2022, S. 678). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 6B_147/2017 vom 18. Mai 2017, Erw. 6.3) sowie Art. 7 Abs. 2 Merkblatt (betreffend den Vollzug der ordentlichen Verwah- rung gemäss Art. 64 StGB) seien zwar im Rahmen der Verwahrung grund- sätzlich die Behandlungswilligkeit zu fördern und Behandlungsversuche durchzuführen, aber nur, wenn dadurch tatsächlich eine massgebliche Ver- besserung der Legalprognose der betroffenen Person zu erwarten sei. Davon sei beim Beschwerdeführer nicht auszugehen, wozu auf die diesbe- züglichen, bereits im Zusammenhang mit der Vollzugsplanung wiederge- gebenen Ausführungen im Gutachten von Dr. med. B. zu den fehlenden Therapiemöglichkeiten und -aussichten (siehe hiervor Erw. 3.2.1) verwiesen werden könne. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass das AJV gestützt auf Art. 64b StGB regelmässig prüfe, ob der Beschwerdeführer be- dingt entlassen oder beim zuständigen Gericht ein Antrag auf Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB gestellt werden könne. Mit Verfügung vom 16. März 2021, welche unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei, habe das AJV letztmals eine Umwandlung der Verwahrung in eine stationäre therapeutische Massnah- me geprüft und gestützt auf das Gutachten B. verworfen. Für den Beschwerdeführer gebe es gegenwärtig keine auf seine Resozialisierung - 23 - ausgerichtete Therapie, die eine massgebliche Verbesserung seiner Legal- prognose erwarten lasse. Unter diesen Vorzeichen verstosse der Verzicht auf eine entsprechende Therapie weder gegen Art. 3 EMRK noch gegen Art. 5 Ziff. 1 EMRK, der in lit. a und e den Freiheitsentzug nach Verurteilung durch ein zuständiges Gericht und für psychisch kranke Personen als recht- mässig vorsehe. Diese beiden Bedingungen seien mit Bezug auf die Ver- wahrung des Beschwerdeführers erfüllt. Zu Recht habe das AJV unter den gegebenen Umständen einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine auf Resozialisierung ausgerichtete Therapie verneint. 3.3.2. Hiergegen bringt der Beschwerdeführer vor, er müsse mittels Therapie da- rin unterstützt werden, sich selbst bzw. seine Persönlichkeit zu entwickeln, damit er eine reelle Chance erhalte, auf Vollzugslockerungen hinzuwirken, die für seine Resozialisierung unabdingbar seien. Diesem Anspruch sei jahrzehntelang nicht nachgelebt worden und auch jetzt werde ihm keine Nachachtung verschafft. Die Sichtweise der Vorinstanz übersehe zum einen, dass der konventionsrechtliche Anspruch auf Resozialisierung und Freiheitsorientierung bei schuldüberschiessend weggeschlossenen Perso- nen auch dann bestehe, wenn die Erfolgschancen nicht als hoch einge- schätzt würden. Sodann gehe es bei Resozialisierungsbemühungen nicht um eine Heilung der ihm zugeschriebenen schizoiden Persönlichkeitsstö- rung, sondern um eine Senkung der ihm zugeschriebenen Gefährlichkeit. Das Aufzeigen eines Lebens ausserhalb der Vollzugsanstalt oder auch nur das Thematisieren zukünftiger Schritte in Richtung Vollzugslockerungen sei nie Gegenstand von Therapiegesprächen gewesen. Es bleibe daher festzuhalten, dass in der Therapie kaum auf eine Resozialisierung hinge- arbeitet werde. Es dürfe nicht das alleinige Ziel der Therapie sein, die Akzeptanz der Verwahrung zu unterstützen. Das Einstellen jeglicher Bemühungen um Resozialisierung stelle eine unzulässige vorweggenom- mene Kapitulation zu seinen Lasten dar und indiziere eine Verletzung von Art. 3 und 5 EMRK. 3.3.3. Erneut scheint der Beschwerdeführer nicht wahrhaben zu wollen, dass es für ihn gemäss gutachterlicher Einschätzung derzeit keine auch nur eini- germassen erfolgsversprechende Therapie (mehr) gibt, die seine proble- matischen und deliktrelevanten Persönlichkeitsmerkmale massgeblich ver- ändern, seine Gefährlichkeit dadurch senken und so seiner Entwicklung im Hinblick auf die Gewährung von Vollzugslockerungen zur Vorbereitung sei- ner Resozialisierung förderlich sein könnten. Die Erfolgschancen für eine massgebliche Senkung der Rückfallgefahr werden in seinem Fall nicht nur als "nicht hoch", sondern als praktisch inexistent eingeschätzt. Die von Gut- achterin B. im Falle einer Entlassung nach wie vor als deutlich bis sehr hoch eingestufte Rückfallgefahr ist entscheidend durch seine schwere schizoide Persönlichkeitsstörung geprägt, welche somit in hohem Masse - 24 - deliktrelevant ist, weshalb ohne Milderung dieser Störung – eine vollstän- dige Heilung dürfte aufgrund der Art und Ausprägung der Persönlichkeits- störung von vornherein ausser Betracht fallen – keine massgebliche Re- duktion der Gefährlichkeit denkbar ist. Beim Beschwerdeführer wurden sehr wohl Versuche unternommen, auf seine Persönlichkeitsstörung Ein- fluss zu nehmen und die Rückfallgefahr zu reduzieren. Im Rahmen des Vollzugs seiner 16-jährigen Zuchthausstrafe wurde er ge- mäss Anordnung des Bezirksgerichts Y. im Strafurteil vom 10. September 1991 vollzugsbegleitend ambulant therapiert. Zu Beginn bestand das Therapieziel darin, dem Beschwerdeführer einen besseren Zugang zu seiner Emotionalität zu ermöglichen und dadurch seine Beziehungsfähig- keit zu verbessern (Vorakten, act. 06 1 ff.), was im Erfolgsfall zu einer Mil- derung seiner schizoiden Persönlichkeitsstörung beigetragen hätte. Ge- mäss Therapiebericht vom 4. Juni 1996 (Vorakten, act. 06 5 ff.) wurde seit eineinhalb Jahren, mithin seit Anfang 1995 auch das von ihm begangene Tötungsdelikt konsequenter und intensiver bearbeitet. Aus einem Bericht des psychiatrisch-psychologischen Dienstes des Justizvollzugs des Kan- tons Zürich vom 28. Februar 2000 (Vorakten, act. 06 10 f.) geht hervor, dass der Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt schon seit neun Jahren therapiert wurde. Allerdings waren die Therapien von Seiten der psychiatri- schen Dienste des Kantons Aargau offenbar auch von Rückschlägen bei der Therapiemotivation des Beschwerdeführers gekennzeichnet, die etwa dem Umstand geschuldet waren, dass ein über ihn angefertigtes foren- sisch-psychiatrisches Gutachten nicht nach seinen Vorstellungen ausgefal- len war (vgl. Vorakten, act. 06 12 f.). Der Beschwerdeführer lehnte es zu- dem beharrlich ab, an der vom psychiatrisch-psychologischen Dienst des Justizvollzugs des Kantons Zürich im Frühjahr 2000 dringend empfohlenen intensiven Gruppentherapie (AIP-Programm) teilzunehmen. Stattdessen wurde mit ihm mit mässigen Fortschritten bezüglich der angestrebten Sen- kung der Rückfallgefahr die angestammte deliktorientierte Einzeltherapie fortgeführt (Vorakten, act. 06 14, 06 17 f. und 06 19 ff.). Diese dauerte auch noch in den Folgejahren (bis mindestens Ende 2004) an, wobei vom Be- schwerdeführer initiierte Therapeutenwechsel und zwischenzeitliche Be- handlungsabbrüche einer positiven Entwicklung abträglich waren (Vorak- ten, act. 06 26 ff.). Im Laufe des Verwahrungsvollzugs (ab Mai 2006) sind dann vorübergehend nur noch stützende Therapien zur psychischen Stabi- lisierung des Beschwerdeführers bzw. zur Unterstützung bei der Bewälti- gung von Alltagsproblemen dokumentiert (Vorakten, act. 06 48 ff.). Dies änderte sich jedoch im Berichtszeitraum September 2010 bis August 2011 wieder, in welchem sich das übergeordnete Ziel der Behandlung von der Unterstützung bei Alltagsproblemen hin zur Behandlung der schizoiden Persönlichkeitsstörung und Reduktion der Rückfallgefahr für neue ein- schlägige Delikte wandelte (Vorakten, act. 06 55 ff.). Im Berichtszeitraum von März bis November 2013 liessen die Therapie- und Veränderungsmoti- vation des Beschwerdeführers allerdings nach (Vorakten, act. 06 77 ff.). - 25 - Per Februar 2014, September 2015 und Anfang 2017 kam es zu weiteren Therapeutenwechseln; die Therapien waren aber nach wie vor delikt- und störungsorientiert (Vorakten, act. 06 80 ff., 06 83 ff. und 06 88 ff.). Ab Ja- nuar 2018 wurde dem Beschwerdeführer eine vollzugsbegleitende, stüt- zende Therapie mit deliktorientierten Elementen zuteil. Zusätzlich besuchte er die Gesprächsgruppen für Verwahrte (Vorakten, act. 06 93 ff.). Die be- sagte Therapie wurde im Verlauf des Jahres 2019 abgebrochen (vgl. Vor- akten, act.06 99). Die vom Beschwerdeführer ab 10. Oktober 2019 besuch- te Therapie hatte nur noch stützenden Charakter, ohne deliktorientierte Ele- mente im engeren Sinne (Vorakten, act. 06 102 ff.). Von einer "vorweggenommenen" Kapitulation bei den Bemühungen um eine Verbesserung der Legalprognose des Beschwerdeführers kann ange- sichts der geschilderten therapeutischen Massnahmen und gescheiterten Versuche, die Behandlung des Beschwerdeführers in gebotenem Masse zu intensivieren, gleichwohl keine Rede sein. Im Gegenteil fanden über viele Jahre (von 1991 bis mindestens 2017) mit gewissen, hauptsächlich vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Unterbrüchen intensive Bemü- hungen zur Resozialisierung des Beschwerdeführers statt, die aber nicht zuletzt wegen des inneren Widerstands des Beschwerdeführers (auch ge- gen noch intensivere Therapieformen) nicht im erforderlichen Masse erfolg- reich waren. Die EMRK schreibt den Mitgliedstaaten nicht vor, auf die Re- sozialisierung ausgerichtete Therapien, die über viele Jahre hinweg nicht den erhofften Erfolg bringen und ab einem bestimmten Punkt keine weite- ren Fortschritte mehr erwarten lassen, beliebig lang fortzusetzen. Die Sicht- weise der Vorinstanz, wonach Art. 64 Abs. 4 StGB verwahrten Personen lediglich einen Anspruch auf eine psychiatrische Grundversorgung ver- leihe, die nicht in erster Linie auf Rückfallprävention ausgerichtet sei, son- dern die Heilung oder Linderung der jeweiligen psychischen Störung des Verwahrten und somit die Verbesserung seiner Lebensqualität anstrebe, was ihm dabei helfen soll, den Vollzugsalltag besser zu bewältigen (vgl. SIDLER/ZANGGER, a.a.O., S. 678), erscheint daher berechtigt und mit den freiheitsentzugsbezogenen Garantien der EMRK vereinbar. Folglich sind die Bedingungen des Verwahrungsvollzugs des Beschwerdeführers auch insoweit nicht – wie von ihm beantragt – anzupassen. 3.4. 3.4.1. Hinsichtlich der Forderungen des Beschwerdeführers, die Kontaktmöglich- keiten innerhalb der Abteilung für Verwahrte und die Besuchszeiten für ex- terne Kontaktpersonen (Angehörige) auszubauen, sowie Pakete ohne Ge- wichts- und Wertbeschränkungen verschicken und empfangen zu können, erwog die Vorinstanz, das AJV sei mangels sachlicher Zuständigkeit für die Festlegung solcher Vollzugsbedingungen zu Recht nicht auf die entspre- chenden Begehren eingetreten. - 26 - Es gelte vorauszuschicken, dass das StGB (Art. 74 ff.) den Straf- und Massnahmenvollzug nur in den Grundzügen regle. Die Einzelheiten des Vollzugs von Strafen und Massnahmen richteten sich nach kantonalem Recht. Nach Art. 84 Abs. 1 StGB hätten Gefangene das Recht, Besuche zu empfangen und mit Personen ausserhalb der Anstalt Kontakt zu pflegen. Mit nahestehenden Personen sei der Kontakt zu erleichtern. Art. 84 Abs. 2 StGB erlaube es aber auch, den Kontakt zu kontrollieren und zum Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt zu beschränken oder untersa- gen. Besonders geschützt seien gemäss Abs. 4, 5 und 7 von Art. 84 StGB einzig der Briefverkehr mit Verteidigern, Aufsichtsbehörden und konsulari- schen Vertretungen. Für Personen im Verwahrungsvollzug gelte Art. 84 StGB gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 6B_264/2021 vom 30. März 2022, Erw. 2.4.4) sinngemäss. Für die Regelung des Empfangs von Besucherinnen und Besuchern sowie des Paketverkehrs von Personen im Verwahrungsvollzug in der JVA Solothurn seien primär die Bestimmungen des Solothurner Gesetzes über den Justizvollzug vom 13. November 2013 (JUVG; BGS 331.11) von Be- deutung. Nach § 20 Abs. 1 JUVG hätten Gefangene das Recht, im Rahmen der Hausordnung und gemäss den Vorgaben der einweisenden Behörde mit Personen ausserhalb der Vollzugseinrichtung Kontakte zu pflegen. Weiter relevant seien die §§ 46 und 49 der Hausordnung für die Justizvoll- zugsanstalt des Kantons Solothurn vom 24. März 2014 (HO JVA; BGS 331.16). Gemäss § 46 Abs. 3 HO JVA lege die Leitung der Vollzugseinrich- tung Anzahl und Gewicht der zulässigen Paketsendungen fest und infor- miere die Gefangenen in angemessener Weise darüber. Zudem könne die Leitung der Vollzugsanstalt gemäss § 49 Abs. 2 HO JVA die Besuchszeiten beschränken. Von diesen Befugnissen habe die Leitung der Vollzugsein- richtung Gebrauch gemacht. Die betreffenden Dokumente ("Paketliefe- rungen"; "Besucherinformation JVA") seien auf der Internetseite der JVA Solothurn abrufbar. 3.4.2. Der Beschwerdeführer rügt, gemäss den Europäischen Strafvollzugs- grundsätzen sei den Gefangenen der Kontakt zu Personen ausserhalb der Strafvollzugsanstalt so oft wie möglich zu gestatten. Die deutschen Länder- gesetze sähen zum Beispiel durchwegs eine Mindestbesuchszeit von zehn Stunden pro Monat vor. Ferner sei Sicherungsverwahrten gestattet, Pakete zu empfangen und zu versenden, wobei die Anzahl nicht beschränkt werde. Ähnliches sähen die Nelson Mandela Rules vor. Der Förderung von Aus- senkontakten als zentrales Element für die Resozialisierung von Strafge- fangenen bzw. Verwahrten trage auch Art. 90 Abs. 4 i.V.m. Art. 84 Abs. 1 StGB Rechnung. Gerade für Verwahrte sei es von grosser Wichtigkeit, die Kontaktmöglichkeiten grosszügig auszugestalten. Ansonsten drohe eine Vereinsamung der betroffenen Person und längerfristig deren Isolierung - 27 - von der Aussenwelt, was eine spätere Wiedereingliederung erheblich er- schwere. Die Besuchszeiten in der JVA Solothurn stellten zwar schon einen Fortschritt gegenüber früheren Vollzugsregimes in anderen Strafvollzugs- anstalten dar, aber entsprächen nach wie vor nicht den angemessenen zehn Stunden pro Monat. Die Anzahl von versendeten oder empfangenen Paketen werde zwar nicht beschränkt, dafür sei eine Gewichtslimite von 4 kg und ein maximaler Warenwert von Fr. 120.00 pro Paket vorgesehen. Diese Vorgaben seien nicht menschen- und grundrechtskonform. 3.4.3. Auf die Frage, ob das aargauische AJV und die Rechtsmittelinstanzen überhaupt auf Besuchszeiten- und Paketverkehrsregelungen in einer solo- thurnischen Strafvollzugsanstalt Einfluss nehmen dürfen, geht der Be- schwerdeführer mit keinem Wort ein. Den Entscheid, die Besuchszeiten auf drei Besuche à eineinhalb Stunden pro Monat und die Paketlieferungen (von externen Privatpersonen) auf monatlich zwei Pakete sowie ein Ge- wicht von 4 kg und einen Warenwert von Fr. 120.00 pro Paket zu beschrän- ken, hat die Leitung der JVA Solothurn allgemeingültig, mithin nicht nur für den Beschwerdeführer getroffen, gestützt auf die diesbezüglichen Kompe- tenzzuweisungen in § 46 Abs. 3 und § 49 Abs. 2 HO JVA. Gemäss § 3 Abs. 3 der aargauischen Verordnung über den Vollzug von Strafen- und Massnahmen vom 23. September 2020 (Strafvollzugsverordnung, SMV; SAR 253.112) beurteilt das AJV als Rechtsmittelinstanz Beschwerden gegen Entscheide der Leitungen der Vollzugsanstalten betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug. Dabei geht es allerdings um Entscheide, die den individuellen Straf-, Massnahmen- oder Verwahrungsvollzug einer Person betreffen, der aufgrund der Kompetenzausscheidung im Konkor- dat-NWI von den Vollzugsbehörden des einweisenden Kantons zu beauf- sichtigen ist (vgl. Art. 16 Konkordat-NWI; ferner Art. 3 der Richtlinie SSED 11.1 der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend Vollzugsplanung und Vollzugsplan vom 3. November 2017 [in der Fassung vom 30. Oktober 2020]). Hingegen stellt Art. 15 Abs. 2 Konkordat-NWI klar, dass die Zuständigkeit für den Erlass von Hausordnungen beim Standortkanton liegt. Für Beschwerden gegen solche Hausordnungen oder gestützt darauf ergangene Verfügungen betreffend die Beschränkung von Besuchszeiten und des Paketverkehrs sind folglich ebenfalls die Behörden des Standortkantons zuständig. Es ist nicht an der Aargauer Behörden, die Regelungen in Hausordnungen ausserkantonaler Vollzugsanstalten zu kontrollieren und korrigieren. Dementsprechend hat die Vorinstanz den Entscheid des AJV, auf die Begehren betreffend Ausdehnung der Besuchszeiten und des Paketverkehrs mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, richtigerweise geschützt. Abgesehen davon sind Beschränkungen von Besuchszeiten und Ein- schränkungen des Paketverkehrs zulässig, wenn sie – wie im vorliegenden - 28 - Fall – mit dem Schutz der Ordnung und Sicherheit der Strafanstalt begrün- det werden (vgl. BENJAMIN F. BRÄGGER, a.a.O., S. 162 und 167; ANDREA BAECHTOLD/JONAS W EBER/UELI HOSTETTLER, Strafvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug an Erwachsenen in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 2016, S. 178 ff.). Der Umfang der Besuchszeiten ist mit insgesamt vierein- halb Stunden pro Monat grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. BGE 118 Ia 64, Erw. 3n/cc). In welcher Hinsicht sich der Beschwerdeführer mehr oder intensivere Kontakte innerhalb der Abteilung für Verwahrte wünscht, ist aus seinen Ausführungen nicht ersichtlich. Im Übrigen ist da- rauf hinzuweisen, dass in der JVA Solothurn der Paketverkehr im Versand- handel nicht kontingentiert zu sein scheint, wobei Bestellungen bei einem Versandhaus mit der Bezugsperson vorgängig abgesprochen werden müs- sen. Für die vom Beschwerdeführer beantragte Verbesserung der Voll- zugsbedingungen besteht somit auch im Kontext der Intensivierung der Be- ziehungen innerhalb der Anstalt und zur Aussenwelt durch Besuche von Angehörigen kein Raum. 3.5. 3.5.1. Mit Bezug auf die vom Beschwerdeführer in allgemeiner Weise beantrag- ten, nicht näher konkretisierten Ausgänge, Urlaube und weiteren Vollzugs- lockerungen gelangte die Vorinstanz unter Verweis auf die bundesgericht- liche Rechtsprechung (Urteile 6B_827/2020 vom 6. Januar 2021, Erw. 1.4.5, 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020, Erw. 2.3.3 und 2.4, 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013, Erw. 2.3) zum Schluss, dass Voll- zugsöffnungen in Form von Ausgängen und Urlauben nur aus den in Art. 84 Abs. 6 StGB genannten Gründen, nicht in pauschaler Weise gewährt wer- den dürften. Ausgänge nur aus humanitären Gründen kämen nicht in Be- tracht. Jeder Ausgang und Urlaub müsse daher für sich genommen zuläs- sig und begründet sein. Erst nach Kenntnis von Zweck und Umständen der jeweils beantragten Vollzugsöffnung lasse sich diese in einem konkreten Einzelfall beurteilen. Vollzugsöffnungen seien ausschliesslich zur Pflege der Beziehungen zur Aussenwelt, zur Vorbereitung der Entlassung oder aus besonderen Gründen, mithin zur Verrichtung unaufschiebbarer persön- licher, existenzerhaltender oder rechtlicher Angelegenheiten, möglich. Beim Entscheid betreffend Gewährung von Vollzugsöffnungen verfügten die zuständigen kantonalen Behörden über ein weites Ermessen, wobei sich die Nichtbewilligung von Vollzugsöffnungen auf ernsthafte und objek- tive Gründe stützen müsse (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015, Erw. 3.6). Die Einzelheiten der Ausgangsgewährung richteten sich nach kantonalem Recht sowie den verbindlichen Richtlinien 09.0 des Strafvollzugskonkor- dats der Nordwest- und Innerschweiz über die Ausgangs- und Urlaubsge- währung vom 19. November 2012 (vgl. die Urteile des Bundesgerichts - 29 - 6B_774/2011 vom 3. April 2012, Erw. 1, und 6B_368/2008 vom 4. Septem- ber 2008, Erw. 3.3.1). Bestehe bei der betroffenen Person Fluchtgefahr oder sei eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten, so müssten Ausgangs- und Urlaubsgesuche gemäss § 67 Abs. 2 SMV und Ziff. 6.1 der erwähnten Konkordatsrichtlinien abgelehnt werden. Das beim AJV am 10. Juli 2021 gestellte Ausgangs- und Urlaubsgesuch des Beschwerdeführers habe jedoch schon wegen dessen pauschalierter Formulierung abgewiesen werden dürfen. Gleichermassen sei sein ent- sprechender Beschwerdeantrag abzuweisen. Selbstverständlich stehe es dem Beschwerdeführer frei, konkretere Anträge betreffend Gewährung von Ausgängen und Urlauben ans AJV zu richten. Es werde dann Sache der Vorinstanz sein, die Zulässigkeit solcher Vollzugsöffnungen jeweils im Ein- zelfall und gestützt auf die vorerwähnten rechtlichen Rahmenbedingungen zu prüfen. 3.5.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, im Zusammenhang mit den von ihm beantragten Vollzugslockerungen nicht auf die Implikationen der EMRK und des weiteren Völkerrechts eingegangen zu sein. Gemäss Euro- päischen Standards sollten auch Verwahrte von Vollzugslockerungen pro- fitieren können, um Fortschritte im Hinblick auf eine Beendigung der Mass- nahme prüfen zu können. So seien nach den Europäischen Strafvollzugs- grundsätzen (Ziff. 107.2) Hafturlaube vorzusehen, die in grösstmöglichem Umfang aus medizinischen, erzieherischen, beruflichen, familiären und an- deren sozialen Gründen gewährt werden sollten. In Deutschland stehe Ein- gewiesenen bereits auf Bundesebene ein Anspruch auf die Gewährung von Vollzugslockerungen zu, soweit nicht zwingende Gründe entgegenstün- den. Die meisten Ländergesetze sähen eine stufenweise Erprobung in Voll- zugslockerungen zur Entlassungsvorbereitung vor. Den Sicherheitsver- wahrten werde im Abstand zum Strafvollzug ein Rechtsanspruch auf min- destens vier Ausgänge im Jahr gewährt. Es sollte ein Angebot von beglei- teten Ausgängen bestehen, um Familie und Freunde zu besuchen oder auch, um an Ereignissen teilzunehmen, die für die betroffene Person in persönlicher Hinsicht besonders wichtig seien. Eine Gefährdung für Dritte lasse sich durch geeignete Massnahmen (detailliertes Ausgangs-/Urlaubs- programm inkl. Vor- und Nachbesprechung mit der Vollzugseinrichtung, Kontrollanrufe, die Begleitung durch Anstaltspersonal oder technische Ge- räte wie beispielsweise GPS-Tracker) vermeiden. Auf nationaler Ebene seien Vollzugslockerungen gemäss Art. 90 Abs. 4ter StGB lediglich für lebenslänglich Verwahrte ausgeschlossen. Im Umkehr- schluss seien Vollzugsöffnungen bei ordentlich Verwahrten möglich. Dabei müsse das oberste Ziel die Resozialisierung der betroffenen Person sein. Soweit keine Fluchtgefahr oder die Gefahr der Begehung neuer Straftaten bestehe, sei Gefangenen zur Vorbereitung ihrer Entlassung nach Art. 90 - 30 - Abs. 4 i.V.m. Art. 84 Abs. 6 StGB in angemessenem Umfang Urlaub zu ge- währen. Es seien verschiedene Arten von Urlaub als integrierende Be- standteile des allgemeinen Strafvollzugs vorzusehen (Ziff. 103.6 der Euro- päischen Strafvollzugsgrundsätze). Insbesondere sollte die Vollzugsanstalt verlassen werden dürfen, um kranke Verwandte zu besuchen, um an einer Beerdigung teilzunehmen oder aus anderen humanitären Gründen (Ziff. 24.7 der Europäischen Strafvollzugsgrundsätze). Nach Art. 7 lit. c und e der konkordatlichen Richtlinie betreffend die Ausgangs- und Urlaubsge- währung dienten Ausgänge insbesondere der Aufrechterhaltung des Be- zugs zur Aussenwelt und der Strukturierung eines langen Vollzugs sowie schliesslich der Vorbereitung der Entlassung. Ausgänge und Urlaube seien zu bewilligen, wenn aufgrund einer Analyse des konkreten Risikos die Ge- fahr der Flucht oder die Begehung weiterer Straftaten verneint oder einer verbleibenden Gefahr durch begleitende Massnahmen oder Auflagen be- gegnet werden könne (Art. 18 Abs. 1 lit. a der Konkordatsrichtlinie). In der Praxis seien jedoch kaum Resozialisierungsmassnahmen für Ver- wahrte vorgesehen und auch Entlassungen seien selten geworden. Die vorherrschende allgemeine Haltung, wonach auf eine Wiedereingliederung ausgerichtete Vollzugsöffnungen nicht sinnvoll seien, da der Verwahrungs- vollzug nicht auf eine bedingte Entlassung abziele, widerspreche klar Art. 64a StGB, der explizit eine bedingte Entlassung für Verwahrte unter bestimmten Voraussetzungen vorsehe. Die Rechtsgrundlagen auf nationa- ler und konkordatlicher Ebene trügen zwar der aus Art. 3 EMRK abgeleite- ten Verpflichtung Rechnung, auch bei lebenslang oder auf unbestimmte Zeit Inhaftierten eine Wiedereingliederung in die Gesellschaft anzustreben, die Praxis setze diese Grundlagen aber mangelhaft um, wie auch im Falle des Beschwerdeführers, dem noch nie ein Ausgang oder Urlaub gewährt worden sei. Entlassungsvorbereitungen würden unter Hinweis lediglich auf seinen derzeitigen Haftstatus abgelehnt. Bewährungsfelder seien ihm inso- fern nicht eröffnet worden. Auf diese Weise werde es ihm verunmöglicht, seine Fortschritte unter Beweis zu stellen. Faktisch sei ihm sogar die Teil- nahme an der Beerdigung seines Vaters untersagt worden, indem er nur in Polizeibegleitung und in Hand- und Fussschellen sowie unter Einhaltung eines Mindestabstands von zehn Metern zu seinen Angehörigen daran hät- te teilnehmen dürfen. Seine Beziehungen zur Aussenwelt seien auf gele- gentliche Besuche von Familienangehörigen beschränkt. Diese Umstände verletzten die aufgezeigten Konventionsgarantien. 3.5.3. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht mit den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach Ausgänge und Urlaube gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung nur für bestimmte Anlässe zu bewilligen seien und es ihm unbenommen sei, für solche Anlässe ein konkretes Ur- laubsgesuch zu stellen, das alsdann vom AJV im Einzelnen zu prüfen und - 31 - aufgrund der konkreten Verhältnisse zu beurteilen wäre. Stattdessen ver- harrt er weiterhin in seiner allgemeinen Betrachtungsweise und fordert pau- schal Ausgänge und Urlaube zum Beispiel zur Pflege seiner familiären Be- ziehungen, ohne nähere Angaben dazu zu machen, wann, für wie lange und bei welcher Gelegenheit er wen besuchen möchte. Im bereits von der Vorinstanz zitierten Urteil 6B_1151/2019 vom 21. Januar 2020, Erw. 2.3.3, hielt das Bundesgericht unmissverständlich dafür, dass Urlaube und Aus- gänge nur in der gesetzlich bestimmten Form bewilligt werden dürfen und auch Ausgänge den Voraussetzungen von Art. 84 Abs. 6 StGB unterliegen. Anstaltsverlassungen, die nur dem sogenannten "Lüften" des Insassen die- nen oder aus humanitären Gründen gewährt werden, nicht aber in eine rea- listische Lockerungsperspektive eingebettet sind, dürfen danach nicht be- willigt werden, da sie aus Sicht des Bundesgerichts ein zu grosses Risiko für die öffentliche Sicherheit darstellen. Im Urteil 6B_664/2013 vom 16. De- zember 2013, Erw. 2.4, verlangte das Bundesgericht, dass einerseits jeder Urlaub für sich genommen zulässig und begründet sein müsse und ande- rerseits nicht zum Vornherein die Anzahl und Dauer der Urlaube festge- schrieben werden könne, weil sich die Zulässigkeit von Urlauben erst nach Kenntnis von Zweck und Umständen beurteilen lasse. Aus dieser Recht- sprechung erhellt, dass in jedem Einzelfall geklärt werden muss, welchem Zweck ein Urlaub oder Ausgang dient. Hernach muss die Vollzugsbehörde in Würdigung der im Zeitpunkt des Gesuchs gegebenen konkreten Situa- tion entscheiden, ob das Gesamtkonzept der individuellen Vollzugs- und Resozialisierungsplanung den beantragten Urlaub oder Ausgang zulässt und keine Indizien für die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit bestehen. Auch daraus ergibt sich, dass Ausgänge und Urlaube nicht ohne Nennung konkreter Ausgangs- und Urlaubsgründe bewilligt werden können. Ausser- dem müssen sie auf die Entwicklung der betroffenen Person abgestimmt sein. Dass dem Beschwerdeführer nur aus konkretem Anlass und auf ein konkret begründetes Gesuch hin Ausgänge oder Urlaube bewilligt werden können, stellt auch keinen ersichtlichen Verstoss gegen Art. 3 EMRK, an- dere völkerrechtliche Garantien oder die Europäischen Strafvollzugsgrund- sätze dar. Neben Ausgängen und Urlauben möchte der Beschwerdeführer weitere Vollzugsöffnungen zur Vorbereitung seiner Entlassung bzw. zur Erprobung seiner Fortschritte gewährt erhalten, wiederum ohne sich konkret dazu zu äussern, an welche Art von möglichen Vollzugsöffnungen er dabei in sei- nem Fall denkt. Vollzugsöffnungen sind Lockerungen im Freiheitsentzug, namentlich die Verlegung in eine offene Anstalt, die Gewährung von Urlaub (oder Ausgängen), die Zulassung zum Arbeitsexternat oder zum Wohnex- ternat und die bedingte Entlassung (Art. 75a Abs. 2 StGB). Art. 4 der Richt- linie SSED 09.0 des Strafvollzugskonkordats Nordwest- und Innerschweiz betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung vom 19. November 2012 (nachfolgend: Ausgangs- und Urlaubsrichtlinie) enthält eine etwas längere, - 32 - aber ebenfalls nicht abschliessende Liste von Vollzugsöffnungen (begleite- te und unbegleitete Ausgänge sowie Sach- und Beziehungsurlaube; Be- schäftigung ausserhalb des Sicherheitsbereichs einer geschlossenen Voll- zugseinrichtung; Versetzung aus einer geschlossenen in eine offene Voll- zugseinrichtung; Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber, externe Arbeitstrainings; Arbeitsexternate; Wohn- und Arbeitsexternate; bedingte Entlassungen). Zwar kommen solche Vollzugsöffnungen, namentlich das Arbeits- und Wohnexternat und die bedingte Entlassung auch für verwahrte Personen in Frage (vgl. Art. 64b Abs. 1 StGB und Art. 90 Abs. 2bis StGB), doch müssen die Voraussetzungen dafür vorliegen. Ein Arbeitsexternat beispielsweise schliesst in der Regel an einen Aufenthalt von angemesse- ner Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen Abteilung einer ge- schlossenen Anstalt an (vgl. Art. 77a Abs. 2 StGB). Bewährt sich der Ge- fangene im Arbeitsexternat, so erfolgt der weitere Vollzug in Form des Wohn- und Arbeitsexternats (vgl. Art. 77a Abs. 3 StGB). Diese beiden lo- ckeren Vollzugsformen scheiden für den Beschwerdeführer im derzeitigen Stadium des Verwahrungsvollzugs schon deshalb aus, weil er sich seit vie- len Jahren im geschlossenen Vollzug befindet und gemäss eigenen Anga- ben noch keinen Ausgang oder Urlaub gewährt bekommen hat. Als erste Art von Vollzugsöffnungen wäre daher ganz klar an Ausgänge und Urlaube zu denken, wobei keine Gefahr (mehr) bestehen darf, dass der Beschwer- deführer im Ausgang oder auf Urlaub weitere Gewaltdelikte begehen könn- te (vgl. Art. 84 Abs. 6 StGB). Das müsste anhand eines Gesuchs um Ge- währung eines für einen bestimmten Zweck beantragten, genau definierten Ausgangs oder Sach- oder Beziehungsurlaubs unter Angabe der konkreten Ausgestaltung und Rahmenbedingungen des geplanten Ausgangs oder Urlaubs, der Empfehlungen für allfällige Auflagen oder Begleitmassnah- men sowie einer Stellungnahme seines/seiner jeweiligen Therapeu- ten/Therapeutin näher angeschaut und beurteilt werden (vgl. dazu Art. 11 Abs. 2 Ausgangs- und Urlaubsrichtlinie). Unbegleiteten Ausgängen und Urlauben dürfte weiterhin die gutachterlich bestätigte Gefährlichkeit des Beschwerdeführers sowie der Umstand entgegenstehen, dass er ihm Rah- men der langjährigen deliktorientierten und auf eine Senkung der Rückfall- gefahr ausgerichteten Therapien keine massgeblichen Fortschritte erzielen konnte (siehe dazu schon Erw. 3.3.3 vorne). Nach den Empfehlungen im psychiatrisch-forensischen Gutachten von Dr. med. B. werden dementsprechend lediglich (vom Vollzugspersonal) begleitete Ausgänge zum Besuch von Angehörigen, insbesondere der betagten Mutter empfoh- len, die mittelfristig wohl nicht mehr in der Lage sein werde, den Beschwer- deführer in der Vollzugsanstalt zu besuchen (Vorakten, act. 07 373). Wei- tergehende Vollzugsöffnungen dürften gegenwärtig verfrüht und mit dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Sicherheit kaum zu vereinbaren sein. Auf jeden Fall liegt eine generelle Anweisung an das AJV als Vollzugsbe- hörde, dem Beschwerdeführer nicht näher bezeichnete und umschriebene - 33 - Ausgänge, Urlaube und andere Vollzugslockerungen zu ermöglichen, nicht im Bereich des Möglichen und gesetzlich Zulässigen. Zu Recht hat daher die Vorinstanz davon abgesehen, dem AJV diesbezüglich Vorgaben für den Verwahrungsvollzug des Beschwerdeführers zu machen. 4. Zusammenfassend erweist sich der Vorwurf des Beschwerdeführers, auch die aktuellen Vollzugsbedingungen in der Abteilung für Verwahrte in der JVA Solothurn verletzten die EMRK oder seien sonstwie rechtswidrig, als unbegründet, soweit die aargauischen Behörden für deren Überprüfung überhaupt zuständig sind. Auch in diesem Punkt (Antrag 3) ist die Be- schwerde abzuweisen. Der vorinstanzliche Entscheid ist demnach vollum- fänglich zu bestätigen. Für dessen Aufhebung oder Abänderung (gemäss Antrag 1 der vorliegenden Beschwerde) besteht kein Anlass. III. Ausgangsgemäss hätte der Beschwerdeführer die verwaltungsgerichtli- chen Verfahrenskosten zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung seines Anwaltes als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter wegen ausgewiesener Bedürftigkeit des Beschwerdeführers, fehlender Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde und Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung zu seiner Interessenwahrung ist er aber einstweilen von der Übernahme von Verfahrenskosten befreit, die stattdessen auf die Staatskasse zu nehmen sind, unter Vorbehalt der Nachzahlung durch den Beschwerdeführer, sobald er dazu innerhalb der nächsten zehn Jahre in der Lage sein sollte (§ 34 Abs. 1 und 3 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272]). Der unentgeltliche Rechtsver- treter des unterliegenden Beschwerdeführers ist vom Kanton angemessen zu entschädigen (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO). Diese Entschädigung steht unter dem gleichen Nachzahlungsvorbehalt wie die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Mit der zusammen mit der vorliegenden Beschwerde eingereichten Kosten- note macht der unentgeltliche Vertreter des Beschwerdeführers eine Ent- schädigung (inkl. Mehrwertsteuer) von Fr. 2'190.90 geltend, welche inner- halb des Rahmens gemäss § 3 Abs. 1 lit. b des Dekrets über die Entschä- digung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltsdekret; SAR 291.150) liegt und der Bedeutung sowie Schwierigkeit des Falles an- gemessen Rechnung trägt. Entsprechend ist die Obergerichtskasse anzu- weisen, das Honorar in der geltend gemachten Höhe auszubezahlen. - 34 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege für die Verfahrens- und die eigenen Parteikos- ten bewilligt und lic. iur. Stephan Bernard, Rechtsanwalt, Zürich, zu seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter bestellt. 3. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'800.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 473.00, gesamthaft Fr. 2'273.00, gehen zu Lasten des Kantons. Der unentgeltlich prozessierende Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). 4. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsver- treter des Beschwerdeführers die vor Verwaltungsgericht entstandenen Parteikosten in Höhe von Fr. 2'190.90 zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zur Nachzahlung an den Kanton Aargau verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (§ 34 Abs. 3 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO). Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter) den Regierungsrat das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat Mitteilung an: die Obergerichtskasse Beschwerde in Strafsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit - 35 - 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwie- fern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel ent- halten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Ur- kunden sind beizulegen (Art. 78 ff. des Bundesgesetzes über das Bundes- gericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni 2005). Aarau, 3. Oktober 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Cotti Ruchti