letzter Satz DBG) handelt. Dass die Vorinstanz die Busse dagegen unter Berücksichtigung strafmildernder Faktoren (lange Verfahrensdauer und Gesundheitszustand des Beschwerdeführers) im Ergebnis (und in Abweichung von der im Einspracheentscheid auf Fr. 5'000.00 festgesetzten Busse) auf Fr. 3'500.00 reduziert hat, erscheint dennoch sachgerecht und gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Insgesamt erweist sich das angefochtene Urteil auch in Bezug auf die verhängte Busse als rechtskonform, womit die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, vollumfänglich abzuweisen ist.