Da in der Beschwerde keine Eventualbegründung auf Reduktion der von der Vorinstanz verhängten Busse von Fr. 3'500.00 angebracht wurde, ist an dieser grundsätzlich festzuhalten. Mit Blick auf den Strafrahmen und die die Summe von immerhin (rund) Fr. 120'000.00 im steuerbaren Einkommen, welche B. mit Hilfe des Beschwerdeführers zu hinterziehen versuchte, wäre es vertretbar, die Busse im mittleren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln, obwohl es sich vorliegend nicht um einen Rückfall (Art. 177 Abs. 2 - 21 -