6. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe vorliegen, ist gestützt auf die vorstehenden Erwägungen festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer der eventualvorsätzlichen Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung i.S.v. Art. 177 Abs. 1 DBG strafbar gemacht hat. Im Hinblick auf die beantragte Beschwerdegutheissung bei Aufhebung des angefochtenen Urteils (Rechtsbegehren Ziff. 1) und (unter Berücksichtigung der Beschwerdebegründung) den damit zumindest sinngemäss beantragten Freispruch erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und ist abzuweisen.