Da sich die genannte Absicht als innere Tatsache, welche sich überdies vor mehreren Jahren zugetragen hat, vorliegend nicht (mehr) mit hinreichender Sicherheit feststellen lässt und auch das (im vorinstanzlichen Verfahren noch als Anklagebehörde amtende) KStA diesbezüglich keine Beweise in das Verfahren eingeführt hat, welche die Annahme des direkten Vorsatzes beim Beschwerdeführer als (deutlich) erwiesen erscheinen lassen würden, ist zugunsten des Beschwerdeführers von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen.